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MIETRECHT/329: Jahresabrechnung - Einsicht in Verwaltungsunterlagen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV), Pressedienst der AG Mietrecht und Immobilien - Berlin, 10. Januar 2016

Ressort: Miete und Immobilien/Service/Recht

Jahresabrechnung - Einsicht in Verwaltungsunterlagen


Frankfurt am Main/Berlin (DAV). Die Geschäfte einer Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt in der Regel der Verwalter. Er ist dafür zuständig, Hausgelder einzunehmen, die Zahlungen der Gemeinschaft zu tätigen und Beschlüsse umzusetzen. Über diese Tätigkeiten legt der Verwalter anlässlich der jährlichen Abrechnungen Rechenschaft ab und wird im Idealfall von der Gemeinschaft entlastet. Was aber, wenn ein Wohnungseigentümer dem Verwalter misstraut? Muss er dann warten, bis die Jahresabrechnung vorgelegt wird? Oder kann er bereits früher tätig werden?

Um die ordnungsgemäße Verwaltung kontrollieren zu können, muss der Eigentümer zunächst Einblick in die relevanten Verwaltungsunterlagen nehmen können. Wann und unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, ist eine wichtige Frage für alle Wohnungseigentümer. Hiermit beschäftigt sich eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juni 2016 (AZ: 2-13 S 13/14), über die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert.

In dem Beschluss wollte ein Wohnungseigentümer wiederholt in die Unterlagen der Verwaltung einsehen. Darüber hinaus beabsichtigte der Eigentümer, zu dem Termin bei der Verwaltung fachkundige Hilfe in Form seines Anwalts mitzunehmen.

Diese Möglichkeit der Einsichtnahme wurde aber von dem Verwalter verwehrt. Er war der Auffassung, dass ja bereits die Unterlagen vorgelegt wurden, und außerdem habe nur der Eigentümer, nicht aber der Anwalt als Dritter, das Recht zur Einsichtnahme. Schließlich seien die gewünschten Unterlagen aus dem Jahr 2003, und Ansprüche könnten daher ohnehin nicht mehr geltend gemacht werden, da alle verjährt seien.

Die Richter bestätigten den Wohnungseigentümer. Er habe ein Recht auf Einsichtnahme, wobei zunächst darauf hinzuweisen ist, dass jeder einzelne Wohnungseigentümer dieses Recht geltend machen kann. Keineswegs muss die gesamte Gemeinschaft hier gemeinsam Einsicht nehmen.

Darüber hinaus stellten die Richter klar, dass das Einsichtrecht auch der Überprüfung der Verwaltertätigkeit dient und keinen Voraussetzungen unterliegt. Es kommt daher nicht darauf an, ob überhaupt noch Ansprüche denkbar sind; der Eigentümer braucht gerade kein besonderes Interesse nachzuweisen. Auch gegen die gemeinsame Einsichtnahme mit einem Wohnungseigentümer durch Dritte hat das Gericht keinerlei Bedenken - die Grenze kann hier nur das Schikaneverbot sein bzw. ein treuwidriges Verhalten des Eigentümers. Es muss ihm in einem solchen Fall ersichtlich darauf ankommen, den Verwalter zu ärgern und gerade nicht darauf, Informationen zu erhalten. Denkbar wäre hier ein Eigentümer, der jeden Tag eine Seite der Unterlagen einsehen möchte. In allen anderen Fällen ist der Verwalter verpflichtet, die Einsichtnahme zu bewilligen.

Informationen: www.mietrecht.net

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Quelle:
Pressemitteilung MietR 01/17 vom 10. Januar 2017
Pressedienst der AG Mietrecht und Immobilien
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 12. Januar 2017

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