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ÖFFENTLICHES RECHT/071: Zurückstellung vom Wehrdienst bei Meisterlehrgängen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 1. Juli 2010

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Zurückstellung vom Wehrdienst bei Meisterlehrgängen


Neustadt a. d. Weinstr./Berlin (DAV). Wehrpflichtige müssen nicht zum Bund, wenn sie einen Kurs zur Vorbereitung auf die Industriemeisterprüfung besuchen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße am 22. Februar 2010 (AZ: 3 K 1414/09.NW), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Der 1988 geborene Kläger hatte am 1. September 2005 bis zum 28. Februar 2009 eine Lehre als Chemikant absolviert. Im Februar 2008 wurde er als wehrdienstfähig gemustert, gleichzeitig aber wegen der Berufsausbildung bis Ende Februar 2009 zurückgestellt. Im Oktober 2009 beantragte er die weitere Zurückstellung bis zum 20. September 2012, um einen Kurs der IHK zur Vorbereitung auf die Industriemeisterprüfung zu besuchen. Nachdem die Wehrbereichsverwaltung diesen Antrag abgelehnt hatte, klagte er.

Das Gericht hat der Klage stattgegeben. Der Kläger könne seine Zurückstellung zum Besuch des Kurses "geprüfter Industriemeister Chemie" verlangen. Nach den Bestimmungen des Wehrpflichtgesetzes solle ein Wehrpflichtiger auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn seine Heranziehung für ihn unter anderem aus beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche Härte liege hier vor: Er müsste seine begonnene Berufsausbildung zum Industriemeister unterbrechen. Das Wehrpflichtgesetz schütze nicht nur vor der Unterbrechung einer Erstausbildung, sondern auch von Meisterprüfungslehrgängen. Ein Meisterlehrgang führe nach Bestehen der Meisterprüfung auch im Falle des Industriemeisters zur zusätzlichen Befähigung und Berechtigung und erlaube damit die Ausübung eines sonst nicht zugänglichen Berufs.

Auch bei Bescheiden von Behörden gilt: Nicht alles muss man hinnehmen. Anwältinnen und Anwälte in der Nähe nennt die Deutsche Anwaltauskunft unter www.anwaltauskunft.de oder unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,14 Euro/Min. aus dem Festnetz).


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 33/10 vom 1. Juli 2010
Tipps der Deutschen Anwaltauskunft, Monat Juli 2010
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 2. Juli 2010