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ÖFFENTLICHES RECHT/108: Abschiebungshäftlinge sind keine Strafgefangenen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 20. Dezember 2013

DAV: Abschiebungshäftlinge sind keine Strafgefangenen

Keine Unterbringung in Krankenabteilungen von Vollzugsanstalten



Berlin (DAV). Der Ausschuss für Inneres des Landtages Brandenburg wird sich in seiner Sitzung am 9. Januar 2014 mit der Änderung des Abschiebungshaftvollzugsgesetzes befassen. Durch die Neuregelung soll im Land Brandenburg die vorübergehende Unterbringung von kranken Abschiebungshäftlingen in der Krankenabteilung einer Justizvollzugsanstalt ermöglicht werden. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat erhebliche Bedenken gegen eine solche Regelung. Abschiebungshäftlinge seien keine gewöhnlichen Strafgefangenen.

"Die Regelung verletzt das Trennungsgebot aus der Rückführungs- und der neuen Aufnahmerichtlinie. Abschiebungshäftlinge dürfen nicht gemeinsam mit Strafgefangenen untergebracht werden. Sie sollen nicht durch die Unterbringung mit Straftätern stigmatisiert werden, erklärt Rechtsanwalt Rolf Stahmann, Mitglied des Ausschusses Ausländer- und Asylrecht des DAV. Abschiebungshäftlinge sollten nicht den strengen Regelungen des Strafvollzugs unterworfenen werden. Sie müssten weder sanktioniert noch resozialisiert werden. Eine Unterbringung im Justizkrankenhaus sei daher allenfalls dann zulässig, wenn die Abschiebungshäftlinge von Straftätern strikt getrennt würden und sie nicht den Bedingungen des Strafvollzugs unterlägen.

Etwa 40% aller Asylsuchenden sind durch ihr Verfolgungsschicksal sowie die Flucht traumatisiert. Das Flüchtlingsrecht stellt diese verletzlichen Personen unter besonderen Schutz. Haft sei die schlechteste Lösung, einem traumatisierten Menschen zu helfen. "Die neue EU-Aufnahmerichtlinie verlangt von den Mitgliedsstaaten, schon bei Aufnahme von Asylbewerbern zu ermitteln, ob besondere Bedürfnisse vorhanden sind", erläutert Stahmann. "Der Deutsche Anwaltverein fordere das Land Brandenburg deshalb auf, überfällige Mechanismen zu Erkennung besonders schutzbedürftiger Personen zu entwickeln, statt Regelungen zur Sicherstellung einer häufig unverhältnismäßigen Haft zu schaffen", so Stahmann weiter.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 49/13 vom 20. Dezember 2013
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 4. Januar 2014