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ÖFFENTLICHES RECHT/125: Steuererklärung abzugeben kann sich auszahlen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 23. Februar 2016

Steuererklärung abzugeben kann sich auszahlen


Berlin (DAV). Sie gehört nicht unbedingt zu den spannendsten Freizeitbeschäftigungen: Die jährliche Steuererklärung schieben viele vor sich her. Für manche Steuerzahler gibt es allerdings kein Entkommen; sie müssen eine Steuererklärung abgeben. Andere sind nicht verpflichtet - wer trotzdem freiwillig eine Steuererklärung macht, bekommt womöglich Geld zurück.

Grundsätzlich muss jeder Steuerpflichtige, der Einkünfte erzielt hat, für das betreffende Kalenderjahr eine Steuererklärung abgeben. Steuerpflichtig ist jeder, der in Deutschland wohnt oder sich gewöhnlich in Deutschland aufhält.

"Hintergrund ist, dass das Finanzamt wissen muss, in welcher Höhe der jeweilige Steuerpflichtige welche Einkünfte erzielt hat", erklärt Rechtsanwältin Sabine Unkelbach-Tomczak, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Das Finanzamt müsse auf Basis dieser Informationen die Veranlagung durchführen, also die Höhe der zu zahlenden Steuern ermitteln.

Wer selbständig ist, muss das Finanzamt über seine Einkünfte informieren und eine Einkommensteuererklärung abgeben. Die entsprechende Frist läuft bis Ende Mai des Folgejahres. Die zu zahlende Steuer müssen Selbständige nach § 37 Einkommensteuergesetz (EStG) als Vorauszahlung leisten. Wie hoch sie ausfällt, berechnet das Finanzamt auf Basis der Einkünfte aus dem jeweiligen Vorjahr.

"Nach dem sogenannten Alterseinkünftegesetz müssen seit dem 1. Januar 2005 auch Rentner eine Steuererklärung abgeben", informiert Rechtsanwältin Unkelbach-Tomczak. Auch für das Jahr des Todes müsse eine Steuererklärung eingereicht werden - das müssen die Erben übernehmen.

Angestellte, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat, müssen nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Einkommensteuererklärung abgeben. Das gilt zum Beispiel für jene, die bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig tätig sind, die sich im entsprechenden Jahr haben scheiden lassen oder die weitere Einkünfte beziehen.

Wer angestellt ist, aber nicht verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben, kann dies trotzdem tun. Angestellte können dann Steuerermäßigungsgründe geltend machen, die Arbeitgeber nicht berücksichtigt haben beziehungsweise von denen sie nichts wussten, beispielsweise Werbungskosten. Viele bekommen vom Finanzamt Geld zurück. Entscheiden sich Angestellte dafür, die Erklärung freiwillig abzugeben, haben sie vier Jahre dafür Zeit.


Weitere Informationen unter:
https://anwaltauskunft.de/magazin/geld/kapital-steuern/1490/steuererklaerung-wer-muss-eine-abgeben-und-fuer-wen-ist-es-sinnvoll/

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 15/16 vom 23. Februar 2016
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 3. März 2016

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