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SOZIALRECHT/066: Hartz-IV-Empfänger muss Pflichtteil aus Testament geltend machen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 9. November 2016

Rubrik: Ratgeber/Service/Recht/Sozialrecht

Hartz-IV-Empfänger muss Pflichtteil aus Testament geltend machen


Mainz/Berlin (DAV). Liegt bei einem Todesfall ein Testament vor, muss ein Hartz IV-Empfänger seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Dies auch dann, wenn in einem sogenannten Berliner Testament die Erbfolge geregelt ist. Dies gilt allerdings nur, wenn ausreichend Barvermögen vorhanden ist. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Mainz vom 23. August 2016 (AZ: S 4 AS 921/15).

Der Vater des Mannes war im Frühjahr 2015 verstorben. Er hatte 1990 mit seiner Ehefrau in einem Berliner Testament vereinbart, dass zuerst der überlebende Ehepartner Alleinerbe werden solle und erst nach dessen Tod die zwei gemeinsamen Kinder den verbliebenen Nachlass erben würden. Direkt nach dem Tod des Vaters stand dem Sohn daher zunächst nur ein Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteils in Höhe von einem Achtel des Nachlasses zu. Der Wert der Erbschaft betrug ungefähr 140.000 Euro, darunter ein Barvermögen von 80.000 Euro. Abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten konnte der Mann als Pflichtteil ca. 16.500 Euro von seiner Mutter verlangen. Dieser Betrag lag deutlich über seinen Vermögensfreibeträgen.

Der Mann war jedoch auch nach Aufforderung des Jobcenters nicht bereit, diesen Anspruch geltend zu machen. Er wies darauf hin, dass er dann aufgrund der üblichen Pflichtteilsstrafklausel beim Tode seiner Mutter vom Erbe vollständig ausgeschlossen sein würde. Im Übrigen habe er Skrupel, den Anspruch gegenüber seiner über 80 Jahre alten, schwer behinderten und pflegebedürftigen Mutter geltend zu machen. Diese müsse jedes Jahr einen Teil ihres Vermögens aufwenden, um ihre Ausgaben zu bestreiten. Normalerweise würde ihr Barvermögen noch einige Jahre ausreichen, zumindest bis zum Erreichen der statistischen Alterserwartung. Das Jobcenter zahlte ihm Hartz IV inzwischen nur noch als Darlehen.

Die Klage des Mannes gegen das Jobcenter war erfolglos. Das Jobcenter dürfe die Leistungen ("Hartz IV") nur noch in Form eines Darlehens gewähren. Der Mann verfüge aufgrund seines Anspruchs auf den Pflichterbteil über ausreichendes Vermögen. Das Jobcenter könne zwar im Falle eines Berliner Testaments von einem Leistungsempfänger nicht grundsätzlich verlangen, seinen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Das sei nicht zumutbar, weil damit der ausdrücklich vereinbarte Wille der Eltern unterlaufen würde.

Eine Ausnahme gelte jedoch, wenn ausreichend Barvermögen vorhanden sei, um den ausgeschlossenen Erben auszuzahlen, ohne dass zum Beispiel ein Grundstück verkauft oder beliehen werden müsse. Auch nach den Berechnungen des Klägers würden die Rücklagen der Mutter bei Auszahlung des Pflichtteilsanspruchs nicht in unmittelbarer Zukunft, sondern erst in einigen Jahren aufgebraucht sein. Die finanziellen Entwicklungen darüber hinaus könne aber nicht sicher prognostiziert werden. Auch könne sich der Mann nicht auf die Pflichtteilsstrafklausel berufen. Es sei völlig unklar, wie hoch der zukünftige Nachlass - auf den er dann verzichten müsse - sein werde.

Informationen: www.dav-sozialrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung SozR 01/16 vom 9. November 2016
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 10. November 2016

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