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SOZIALRECHT/067: Tattoo-Entfernung auf Kosten der Krankenkasse (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 30. November 2017

Rubrik: Ratgeber/Service/Recht/Sozialrecht

Tattoo-Entfernung auf Kosten der Krankenkasse


Düsseldorf/Berlin (DAV). In Ausnahmefällen muss die Krankenkasse die Kosten für die Entfernung von Tattoos übernehmen. So etwa in dem Fall einer Zuhälterkennung bei einer Zwangsprostituierten. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26. Januar 2017 (AZ: S 27 KR 717/16), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.

Eine 30-jährige Düsseldorferin war zur Prostitution gezwungen worden. Während dieser Zeit wurde der Frau unter dem Vorwand der Verbundenheit zu den beiden Tätern am Hals eine Tätowierung gestochen. Es handelte sich um die Initialen der Vornamen beider Täter und einer weiteren Abkürzung. Nachdem die Polizei die Frau aus der Zwangsprostitution befreit hatte, beantragte diese die Kostenübernahme für die Tattoo- Entfernung. Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab. Die Entfernung einer Tätowierung sei keine Krankenbehandlung.

Die Frau konnte sich durchsetzen. Die Krankenkasse muss die Kosten für die Entfernung bezahlen, so das Sozialgericht. Bei der Entfernung der Tätowierung handele es sich ausnahmsweise um eine Krankenbehandlung. Denn die Tätowierung wirke entstellend und es drohe die Gefahr eines Rückzugs aus dem sozialen Leben. Schon bei flüchtiger Betrachtung falle die Tätowierung aufgrund ihrer Größe und Lage am Hals auf und wecke Aufmerksamkeit und Neugier. Sie könne Nachfragen auslösen. Die Frau könnte als Opfer der Zwangsprostitution erkannt werden, zumal über den Fall in der Presse berichtet worden sei. Ohne die Entfernung der Tätowierung sei die Heilungsprognose der bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung erheblich schlechter. Die Tätowierung sei deshalb nicht einem Tattoo vergleichbar, das sich jemand aus freien Stücken habe stechen lassen, und das später schlichtweg nicht mehr gefalle.

Informationen: www.dav-sozialrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung SozR 04/17 vom 30. November 2017
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 2. Dezember 2017

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