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SOZIALRECHT/071: Stadt muss Kosten für Grabstein übernehmen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 3. Juli 2018
Rubrik: Ratgeber/Service/Recht/Sozialrecht

Sozialrecht: Stadt muss Kosten für Grabstein übernehmen


Mainz/Berlin (DAV). Bei Bedürftigen muss die Gemeinde nicht nur die Bestattungskosten übernehmen, sondern auch die Kosten für einen einfachen Grabstein. Darauf haben Betroffene aufgrund der Gepflogenheiten einen Anspruch. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts in Mainz vom 19. Juni 2018 (AZ: S 11 SO 33/15).

Für ihre verstorbene Tochter beantragte die Frau im Jahr 2010 Bestattungskostenbeihilfe bei dem Sozialamt. Dieses bewilligte ihr daraufhin einen Betrag von 2.487,92 Euro für die Bestattungs- und Friedhofskosten. Im Januar 2014 beantragte die Frau dann die Übernahme der Kosten für den Grabstein in Höhe von 3.100 Euro. Ihrem Antrag fügte sie eine Rechnung in dieser Höhe bei. Die Stadt lehnte den Antrag ab. Sie begründete dies damit, dass kein Anspruch auf Bewilligung der Kosten eines Grabsteins bestehe. Ein Holzkreuz sei ausreichend. Der Grabstein zum Preis von 3.100 Euro sei darüber hinaus unverhältnismäßig. Steine könnten bereits zu einem Preis von 300 Euro erworben werden. Die Frau klagte daraufhin. Sie meinte, die Aufstellung eines Grabsteins auf dem örtlichen Friedhof sei üblich. Dies ergebe sich auch aus der Friedhofssatzung.

Die Frau bekam teilweise Recht. Die Stadt muss ihr einen Betrag von 1.856,40 Euro erstatten. Zu den Bestattungskosten gehörten in ihrem Fall auch die Kosten eines einfachen Grabsteins. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass religiöse Vorschriften und örtliche Gepflogenheiten berücksichtigt werden könnten. Für die erforderlichen Beerdigungskosten sei eine einfache, aber würdige Art der Bestattung, die den örtlichen Verhältnissen entspreche, maßgeblich. Zur Überzeugung des Gerichts genüge hierfür ein Betrag von 1.856,40 Euro. Das Gericht hatte mehrere Angebote eingeholt. Diese Summe entspreche der Höhe des günstigsten mehrerer Angebote.

Informationen: www.dav-sozialrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung SozR 04/18 vom 3. Juli 2018
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veröffentlicht im Schattenblick zum 6. Juli 2018

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