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SOZIALRECHT/072: Hartz IV - Wer trägt die Kosten einer teuren Wohnung nach Zwischenjob? (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 12. November 2018

Hartz IV: Wer trägt die Kosten einer teuren Wohnung nach Zwischenjob?


Celle/Berlin (DAV). Der Grundsatz, wonach das Jobcenter für große und teure Wohnungen von Hartz-IV-Empfängern nicht die volle Miete tragen muss, gilt nicht unbegrenzt. Wer zwischenzeitlich wieder gearbeitet hat, kann unter Umständen eine zweite Übergangsfrist beanspruchen. In dieser Zeit kann er sich dann wieder um eine günstigere Wohnung oder eine Untervermietung kümmern. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des DAV informiert über eine Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Juli 2018 (AZ: L 11 AS 561/18 B ER).

Der 51-jährige Mann lebt seit dem Auszug von Frau und Kind allein in einer großen Wohnung. Nachdem er auch noch arbeitslos geworden war, bezog er nach dem Arbeitslosengeld Grundsicherungsleistungen ("Hartz IV"). Das Jobcenter forderte ihn auf, die viel zu hohen Wohnkosten binnen einer Frist von sechs Monaten zu senken. Durch Untervermietung an eine Studentin gelang ihm dies zeitweilig. Der Mann fand später auch eine neue Stelle und konnte sich die Wohnung wieder leisten. Nach fünf Monaten wurde ihm in der Probezeit gekündigte - der Mann wurde wieder hilfebedürftig. Das Jobcenter weigerte sich, die hohe Miete zu zahlen, sondern wollte nur noch die Kosten einer angemessenen Wohnung übernehmen. Man habe den Mann ja schon einmal darauf hingewiesen. Der Mann meinte, es liege ein "Neufall" vor: Es sei eine neue Aufforderung und eine neue Frist erforderlich. Außerdem verwies er auf den angespannten Wohnungsmarkt in Hannover.

Der Mann hatte teilweise Erfolg. Das Gericht gab ihm eine weitere Frist von drei Monaten zur Kostensenkung. Zwar sei der Kläger durch die vorherige Kostensenkungsaufforderung auf die zu hohen Kosten hingewiesen worden. Auch sei die sechsmonatige Übergangsfrist bereits abgelaufen. Die Aufforderung behalte auch für die Zukunft ihre Warn- und Hinweisfunktion. Einer Wiederholung bedürfe es daher nicht. Allerdings müsse eine Kostensenkung nach den Umständen des Einzelfalls auch tatsächlich möglich sein. Da der Mann für einige Monate gearbeitet habe, habe er sich in dieser Zeit nicht um eine günstigere Wohnung bemühen müssen. Nach der kurzfristigen Kündigung sei ein weiterer zeitlicher Vorlauf nötig, um die Kosten etwa durch Umzug oder Untervermietung zu senken. Hierfür sei eine weitere Frist von drei Monaten erforderlich, aber auch ausreichend.

Informationen: www.dav-sozialrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 05/18 vom 12. November 2018
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veröffentlicht im Schattenblick zum 20. November 2018

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