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STRAFRECHT/320: Besserer Rechtsschutz im Jugendstrafvollzug (BMJ)


Bundesministerium der Justiz - Berlin, 9. November 2007

Bundestag beschließt besseren Rechtsschutz im Jugendstrafvollzug


Der Deutsche Bundestag hat ein Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes verabschiedet, das die Rechtsschutzmöglichkeiten, die Jugendliche im Strafvollzug haben, jugendgerechter ausgestaltet.

"Jeder junge Strafgefangene kann nach geltendem Recht jede belastende Maßnahme der Anstaltsleitung gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Weg zu den Gerichten darf aber nicht durch Hemmschwellen unnötig erschwert werden. Vielen jungen Strafgefangenen fehlt die Übung im Umgang mit staatlichen Institutionen und es fällt ihnen schwer, ihre Anliegen schriftlich zu formulieren. Deshalb sollen sie in Zukunft - anders als bisher - ihre Anliegen auch mündlich in der ihnen eigenen, jugendtypischen Sprache direkt vor dem Gericht vorbringen können. Das Gericht kann seinerseits im Gespräch auf den Jugendlichen einwirken und ihm sein Verhalten und die rechtlichen Konsequenzen vor Augen führen. Zuständig für solche Anträge sind künftig nicht mehr die Oberlandesgerichte, sondern die örtlich näheren Jugendkammern bei den Landgerichten am Sitz der Jugendhaftanstalt", erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Der Jugendstrafvollzug ist bislang nur in seinen Grundzügen gesetzlich geregelt. Seit Inkrafttreten der Föderalismusreform (1. September 2006) sind die Bundesländer für die Gesetzgebung im Bereich des Strafvollzuges zuständig. Die Ausgestaltung des gerichtlichen Rechtsschutzes liegt allerdings weiterhin in der Kompetenz des Bundes.

Wollten sich jugendliche Gefangene gegen Maßnahmen im Strafvollzug wehren, mussten sie sich bislang schriftlich an das Oberlandesgericht wenden. Das verabschiedete Gesetz verlagert die Zuständigkeit für Anträge von Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung auf die ortsnäheren Jugendkammern, die in der Regel durch einen Einzelrichter entscheiden werden. Zudem erhalten die Gefangenen im Jugendstrafvollzug ein Recht auf Anhörung, über das sie belehrt werden müssen. Die Anhörung findet in der Regel in der Vollzugsanstalt selbst und nur ausnahmsweise im Gericht statt, da es den Jugendlichen in der bekannten Umgebung leichter fällt, ihr Anliegen darzustellen und sich der Richter vor Ort einen eigenen Eindruck von den Verhältnissen in der Anstalt verschaffen kann.

Zudem eröffnet das Bundesgesetz den Landesgesetzgebern die Möglichkeit, ein dem gerichtlichen Verfahren vorgeschaltetes Schlichtungsverfahren einzuführen.

Erstmals in der Geschichte des Jugendgerichtsgesetzes wird zudem das Ziel des Jugendstrafrechts ausdrücklich gesetzlich bestimmt. Danach soll seine Anwendung vor allem dazu dienen, dass sich junge Menschen, die sich wegen einer Straftat zu verantworten haben, künftig gesetzestreu verhalten und nicht erneut straffällig werden. Dabei ist der Erziehungsgedanke das Leitprinzip: An ihm sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig auszurichten.

Das Gesetz ist nicht zustimmungsbedürftig. Es soll zum 1.1.2008 in Kraft treten.

Die neuen Regelungen orientieren sich an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, das in seinem Urteil vom 31. Mai 2006 eine jugendgerechtere Ausgestaltung des Rechtswegs im Jugendstrafvollzug gefordert hat.

In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht zudem festgestellt, dass der Jugendstrafvollzug einer eigenen gesetzlichen Grundlage bedarf und dafür eine Frist bis zum 31.12.2007 gesetzt. Bislang sind lediglich zwei Bundesländer (Bremen und Baden-Württemberg) diesem Auftrag nachgekommen, alle übrigen Bundesländer haben noch kein Gesetz verabschiedet


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Quelle:
Pressemitteilung vom 09.11.2007
Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
des Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Eva Schmierer
Redaktion: Ulf Gerder, Dr. Henning Plöger, Christiane Wirtz
Mohrenstr. 37, 10117 Berlin
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veröffentlicht im Schattenblick zum 13. November 2007