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STRAFRECHT/363: Bundestag berät Entwurf zum neuen Staatsschutzstrafrecht (BMJ)


Bundesministerium der Justiz - Berlin, 29. Januar 2009

Bundestag berät Gesetzentwurf zu neuen Straftatbeständen im Staatsschutzstrafrecht


Besondere Formen der Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten sollen künftig unter Strafe gestellt werden. Auch das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen zu einer terroristischen Vereinigung soll strafbar sein, wenn dies in der Absicht geschieht, sich in der Begehung solcher Straftaten unterweisen zu lassen. Schließlich sollen neue Straftatbestände gegen das Verbreiten von Anleitungen zur Begehung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten eingeführt werden. Der Deutsche Bundestag hat heute in 1. Lesung einen entsprechenden Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD beraten. Er entspricht inhaltlich einem Vorschlag von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries, den das Bundeskabinett am 14. Januar 2009 beschlossen hat.


Der Inhalt der geplanten Regelungen im Einzelnen:

I. Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat Paragraph 89a StGB (neu)

1. Handlungsbedarf

Die Paragraphen 129a und b StGB knüpfen die Strafbarkeit des Bildens oder Unterstützens einer terroristischen Vereinigung an die Gefährlichkeit, die von einer (mindestens drei Mitglieder umfassenden) Gruppe ausgeht. Die Struktur des Terrorismus hat sich im Vergleich zu den 70er Jahren jedoch verändert - anders als bei der RAF handelt es sich bei islamistischen Tätern nicht selten um Täter, die ohne feste Einbindung in eine hierarchisch aufgebaute Gruppe in nur losen Netzwerken oder allein agieren, so dass die Paragraphen 129a und b StGB auf sie nicht angewendet werden können. Die von ihnen ausgehende Gefahr ist aber dennoch erheblich.

2. Lösung

Künftig soll es im Staatsschutzstrafrecht einen neuen Paragraphen 89a StGB geben, der die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren unter Strafe stellt. Der Tatbestand beschränkt sich auf die Vorbereitung von Straftaten aus dem terroristischen Kernbereich, wie sie in Paragraph 129a Abs. 1 StGB aufgeführt sind (Straftaten gegen das Leben und die persönliche Freiheit: Mord, Totschlag, erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme), wenn diese Taten bestimmt und geeignet sind, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates zu beeinträchtigen oder die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben. Wir erfassen Täter, die solche Taten vorbereiten, aber mangels Bestehen oder Nachweisbarkeit einer terroristischen Vereinigung derzeit nicht nach den Paragraphen 129a oder 129b StGB bestraft werden können. Damit machen sich auch die (Einzel-)Täter strafbar, deren Handlungen nicht als Verbrechensverabredung dem geltenden Paragraphen 30 Abs. 2 StGB unterfallen.

3. Rechtsstaatliche Grenzen

Strafrecht ist immer das letzte Mittel des Staates (ultima-ratio-Charakter). Deshalb können Vorbereitungshandlungen grundsätzlich nur ausnahmsweise strafbar sein. Um eine unverhältnismäßige Ausweitung der Vorfeldstrafbarkeit zu vermeiden, werden die strafbaren Vorbereitungshandlungen genau umschrieben. Daneben nimmt der Entwurf die notwendige rechtsstaatliche Begrenzung dadurch vor, dass alle unter Paragraph 89a Abs. 2 Nr. 1-4 StGB-E beschriebenen Tathandlungen den Vorsatz erfordern, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorzubereiten. Ohne diesen Vorsatz entfällt die Strafbarkeit.

4. Inhalt der Neuregelungen:

Im Einzelnen definiert der neue Paragraph 89a StGB-E abschließend folgende strafbare Vorbereitungshandlungen:

a) die Ausbildung und das Sich-Ausbilden-Lassen, um eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen

Beispiele:
(1) A erhält den Auftrag, in Deutschland einen Sprengstoffanschlag auf eine Bundeswehrkaserne und einen US-Luftwaffenstützpunkt zu verüben. Um die notwendigen Fertigkeiten zur Begehung dieser Tat zu erwerben, lässt A sich in einem islamistischen Ausbildungslager im pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet im Umgang mit Schusswaffen und Sprengstoffen schulen.

(2) X, Mitglied einer rechtsextremistischen "Wehrsportgruppe", will einen Sprengstoffanschlag auf eine Synagoge verüben. Um die nötigen Kenntnisse zu erwerben, absolviert er im Auftrag seines Anführers einen Sprengmeisterkurs in einem Steinbruch.

(3) M will ein Passagierflugzeug kapern und in einen Büroturm steuern. Um den Anschlag vorzubereiten, nimmt er Unterricht im Führen von Passagierflugzeugen in einer Flugschule. Damit will er die notwendige Fertigkeit erwerben, um seinen Plan ins Werk zu setzen.

b) die Herstellung, das Sich-Verschaffen, Überlassen oder Verwahren von bestimmten Waffen, bestimmten Stoffen (z. B. Viren, Gifte, radioaktive Stoffe, (Flüssig-)Sprengstoffe) oder besonderen zur Ausführung der vorbereiteten Tat erforderlichen Vorrichtungen (z. B. Zündern) sowie

c) das Sich-Verschaffen oder Verwahren von wesentlichen Gegenständen oder "Grundstoffen", um diese Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen herzustellen

Beispiel:
(1) Die im September 2007 im Sauerland festgenommenen Tatverdächtigen haben nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen unter anderem Anschläge auf US-amerikanische Einrichtungen geplant und sich zu diesem Zweck erhebliche Mengen Wasserstoffperoxid verschafft, um damit Bombenanschläge zu begehen.

(2) Auch im Falle der versuchten Bombenanschläge auf Regionalzüge in Dortmund und Koblenz im Sommer 2006 haben sich die Täter nach den Erkenntnissen aus dem Strafverfahren die für die Kofferbomben erforderlichen Gegenstände zur Vorbereitung der geplanten Taten beschafft und die Sprengsätze in ihren Wohnungen gebaut.

d) die Finanzierung eines Anschlags Die neue Vorschrift erfasst auch das Sammeln, Entgegennehmen oder Zur-Verfügung-Stellen von nicht unerheblichen Vermögenswerten, um beispielsweise die zur Tat erforderlichen Sprengstoffe zu kaufen. Ebenso erfasst die Vorschrift auch das Sammeln vermeintlicher "Spenden" zur Vorbereitung eines Anschlags. Hierbei muss es sich stets um Vermögenswerte handeln, die - im Rahmen einer wertenden Gesamtschau - einen nicht unerheblichen Beitrag zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat leisten.


II. Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat - Paragraph 89b StGB (neu)

Nach dem neuen Paragraphen 89b StGB-E soll mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden, wer in der Absicht, sich in der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat unterweisen zu lassen (vgl. Paragraph 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB-E), Beziehungen zu einer terroristischen Vereinigung aufnimmt oder unterhält. Erfahrungsgemäß geht dem Aufenthalt in terroristischen Ausbildungslagern die Vermittlung durch Personen voraus, die terroristischen Vereinigungen zugerechnet werden können. Die neue Vorschrift ermöglicht es, mit strafrechtlichen Mitteln gegen Personen vorzugehen, die sich beispielsweise in sogenannten terroristischen Ausbildungslagern die zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat erforderlichen Fertigkeiten aneignen wollen und zu diesem Zweck, Kontakt zu Mitgliedern oder Unterstützern einer terroristischen Vereinigung aufnehmen.

Beispiel:
A hat sich entschieden, ein Ausbildungslager im mittleren Osten aufzusuchen. Er möchte sich beibringen lassen, wie mit Waffen und Explosivstoffen umzugehen ist, um entsprechend seiner Überzeugung als Kämpfer am "Dschihad" teilzunehmen. Es geht ihm nicht darum, eine bestimmte terroristische Vereinigung zu unterstützen. Um in ein Ausbildungslager zu gelangen, kontaktiert A den B, von dem er weiß, dass dieser Al-Kaida finanziell unterstützt hat und bereits selbst in einem terroristischen Ausbildungslager gewesen ist. B fertigt ein Empfehlungsschreiben für A, der im Anschluss daran ins Ausland reist, um eine Ausbildung zu absolvieren.

Bereits im Zeitpunkt des Treffens mit B hätte A den Tatbestand des Paragraphen 89b Abs. 1 StGB-E erfüllt.


III. Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat - Paragraph 91 StGB-E (neu)

a) Problem
Das Internet als weltweiter Kommunikationsraum hat als Propagandamedium für Terroristen in erheblichem Umfang an Bedeutung gewonnen. Auf vielen Internetseiten sind Anleitungen für die Herstellung von Sprengstoffen, den Bau von Sprengvorrichtungen oder die Ausbildung in terroristischen Trainingslagern im Kontext beispielsweise mit islamistischer Hetzpropaganda zu finden. Solche Anleitungen stellen eine erhebliche Gefahr dar, da sie ohne wietere Zwischenschritte zur Vorbereitung von Gewalttaten verwendet werden können und nach den Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden auch verwendet werden.

Trotz der von ihnen ausgehenden Gefahr solcher Anleitungen erfassen die bereits geltenden Strafvorschriften, die das Anleiten zu Straftaten ahnden (Paragraphen 111, 130a StGB), diese bislang nicht hinreichend. Nach geltendem Recht muss entweder nachgewiesen werden, dass sich die verbreiteten Schriften auf eine konkrete Tat beziehen oder dass der Täter die Absicht verfolgt, bei einem anderen die Bereitschaft zur Begehung schwerer Straftaten zu wecken oder zu fördern.

b) Lösung
Diese Probleme der Praxis soll der neue Paragraph 91 StGB lösen. Die Vorschrift erfasst das Verbreiten oder das Anpreisen von terroristischen "Anleitungen" - beispielsweise im Internet - und bedroht diese Verhaltensweisen mit bis zu drei Jahren Haft, wenn die Umstände der Verbreitung der Anleitung geeignet sind, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen.

Entscheidend ist, dass nicht mehr auf die Absicht des Täters abgestellt wird. Statt dessen soll es künftig ausreichen, dass die Umstände der Verbreitung der jeweiligen Anleitung (z. B. im Rahmen einer islamistischen oder auch rechtsextremistischen Webseite) objektiv geeig-net sind, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine Gewalttat mit einer staatsschutzrelevanten Zielsetzung zu begehen.

Beispiel:
A stellt auf einem dschihadistischen Internetforum, in dem zu Anschlägen aufgefordert wird, eine Bombenbauanleitung ein. Dies wäre in Zukunft strafbar, ohne dass er die konkrete Absicht haben muss, dass jemand sich dieser Anleitung bedient, um eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen.

Ebenfalls bestraft werden soll, wer sich eine solche Anleitung (zum Beispiel durch Herunterladen aus dem Internet) verschafft, um eine solche Gewalttat zu begehen (Paragraph 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB (neu)).

Beispiel:
Zur Vorbereitung der versuchten Anschläge auf Regionalzüge in Koblenz und Dortmund haben sich die Täter nach dem Ergebnis der Ermittlungen aus dem Internet Bombenbauanleitungen heruntergeladen. Dies wäre in Zukunft strafbar.

Wer sich solches Material ohne Anschlagsvorsatz (z. B. aus jugendlicher Neugier) herunterlädt, wird nicht von dem Tatbestand erfasst. Ausgenommen von der Strafbarkeit sind auch solche Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten oder der Forschung, Wissenschaft oder Lehre dienen. Straflos sind etwa Anleitungen in Chemiebaukästen, Lehrbüchern oder auch Patentschriften.


IV. Begleitregelungen

Ergänzt werden die neuen Tatbestände im Strafgesetzbuch durch Begleitregelungen.

1. Verfahrensrecht
So sollen die Strafverfolgungsbehörden zur Verfolgung von Straftaten nach den neuen Vorschriften auf die Ermittlungsmaßnahmen zurückgreifen können, die bereits nach geltendem Recht zur Verfügung stehen (z. B. die Durchsuchung, Beschlagnahme). Soweit es um die Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten geht (Paragraph 89a StGB-E) soll den Strafverfolgungsbehörden darüber hinaus auch die Möglichkeit der Wohnraumüberwachung und der Telefonüberwachung zur Verfügung stehen.

Für Strafverfahren wegen der neuen Tatbestände der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (Paragraph 89a StGB-E) und der Aufnahme von Beziehungen zu einer terroristischen Vereinigung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (Paragraph 89b StGB-E) sind die Staatsschutzgerichte zuständig, was durch den Staatsschutzcharakter der Vorschriften und die Komplexität der zugrundeliegenden Sachverhalte begründet ist.

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat die Möglichkeit, bei Straftaten nach Paragraph 89a und Paragraph 89b StGB-E die Strafverfolgung zu übernehmen, wenn es sich um einen Fall mit besonderer Bedeutung handelt (sog. Evokationsrecht).

2. Aufenthaltsrecht
Ergänzt werden auch aufenthaltsrechtliche Regelungen. Eingeführt wird ein neuer Regelausweisungstatbestand, der die bisherigen Regelausweisungstatbestände im Hinblick auf die Zielrichtung des neuen Paragraphen 89a StGB-E ergänzt. So können bei Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten für die Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten regelmäßig aufenthaltsrechtliche Maßnahmen getroffen werden:

Ausweisung mit der Folge, dass der Aufenthaltstitel nach Paragraph 51 Abs. 1 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes erlischt, eine Abschiebung grundsätzlich möglich ist, und ein Aufenthalts- und Einreiseverbot (Paragraph 11 Abs. 1 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes) besteht,
Zurückweisung an der Grenze (Paragraph 15 Abs. 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes)

Ausländer, die im Ausland schwere staatsgefährdende Gewalttaten vorbereiten, sollen nach Möglichkeit bereits an der Einreise gehindert werden.


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Quelle:
Pressemitteilung vom 29.01.2009
Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
des Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Eva Schmierer
Redaktion: Dr. Henning Plöger, Dr. Isabel Jahn,
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veröffentlicht im Schattenblick zum 31. Januar 2009