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STRAFRECHT/437: Entwurf zur Kinderpornographie geändert - Sozial übliches Verhalten bleibt straffrei (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 11. November 2014

Änderung bei Entwurf zur Kinderpornographie: Sozial übliches Verhalten bleibt straffrei - DAV begrüßt dies



Berlin (DAV). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt die Einschränkungen, die Minister Maas nun für die geplante Reform des § 201 a StGB im Rahmen der Kinderpornographie vorsieht. (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen): Das Herstellen von Fotoaufnahmen unbekleideter Erwachsener soll nicht mehr bestraft werden. Auch bezogen auf Fotographien unbekleideter Kinder soll gelten, dass die Herstellung nur unter Strafe gestellt wird, wenn sie der kommerziellen Verbreitung dienen soll. Auch die Verbreitung soll nur dann unter Strafe gestellt werden, wenn sie unbefugt - also ohne Einwilligung der gesetzlichen Vertreter des Kindes - geschieht.

"Damit wird die Kritik des DAV hinsichtlich der ursprünglich geplanten Vorverlagerung der Strafbarkeit aufgegriffen", so DAV-Präsident Rechtsanwalt Prof. Dr. Ewer. Bei den ursprünglichen Plänen sollte schon unter Strafbarkeit gestellt werden, was an sich noch nicht strafwürdig ist. Nur weil es zu einem strafbaren Verhalten führen könnte. "Es muss klar sein, dass sozial übliches und alltägliches Verhalten straffrei bleiben soll", so Ewer weiter.

Den DAV wie die Fachöffentlichkeit irritiert die Eile, mit der zum wiederholten Male das Sexualstrafrecht verändert wird, dabei wäre eine besonnene Behandlung der Einwände von Experten aus Wissenschaft und Praxis angezeigt.

Der DAV hat insbesondere auch Einwendungen zur geplanten Ausweitung des Ruhens der Verjährung bei Sexualdelikten von 21 auf 30 Jahre und anderen Vorschriften (z. B. § 174 StGB) erhoben. Damit wird zum Teil auf einzelne gerichtliche Entscheidungen in tagespolitischer Weise reagiert. Sinnvoller wäre es den 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches (Sexualdelikte) einer grundsätzlichen Revision auf der Basis einer sorgfältigen systematischen und strukturellen Durchdringung zu unterziehen.

Bedenklich hält der DAV die Erweiterung des höchstpersönlichen Lebensbereichs in die Öffentlichkeit. Es dürfe nicht vergessen werden, dass die Vorschrift erst im Jahre 2004 neu in das Strafgesetzbuch eingestellt worden ist. Die Ausweitung des höchstpersönlichen Lebensbereichs von der Wohnung oder einem gegen Einblick geschützten Bereichs (geltende Gesetzeslage) in den allgemeinen öffentlichen Raum (Gesetzesentwurf) sei zu unbestimmt und könnte damit verfassungsrechtlich bedenklich sein.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 37/14 vom 11. November 2014
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 14. November 2014