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URHEBERRECHT/134: Geplante Reform des Urheberrechts verfehlt das Ziel (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 9. Februar 2016

Geplante Reform des Urheberrechts verfehlt das Ziel

Besonders Rückrufmöglichkeit des Nutzungsrechts mehr Gefahr als Gewinn


Berlin (DAV). Die Bundesregierung plant, die Ansprüche der Künstler und Autoren mit der Reform des Urhebervertragsrechts zu stärken. Dazu will sie unter anderem die Rückrufmöglichkeit von Nutzungsrechten neu regeln. Der entsprechende Referentenentwurf sieht auch eine größere Erfolgsbeteiligung der Urheber vor. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt in seiner Stellungnahme grundsätzlich das Reformvorhaben. Gleichzeitig warnt er vor zu vielen Eingriffen in das Zusammenspiel zwischen Kreativen und Verwertern. Besonders die Rückrufmöglichkeit der Nutzungsrechte kann beiden Seiten nachhaltig schaden.

"Wir begrüßen die Absicht der Bundesregierung, die Position der Urheber zu verbessern. Doch bei der Neuregelung ist Umsicht das Gebot. Das geplante Gesetz darf das Zusammenwirken von Urhebern und Verwertern nicht aus der Balance bringen", warnt Rechtsanwalt Prof. Dr. Winfried Tilmann, Vorsitzender des Ausschusses Geistiges Eigentum des DAV. Der Nutzen sowohl für Kreative als auch für Verleger muss gesichert bleiben.

Der aktuelle Referentenentwurf sieht vor, das Recht auf Rückruf für eine anderweitige Nutzung einzuführen. Nach einer 5-Jahres-Frist kann der Urheber unter bestimmten Bedingungen das ausschließliche Nutzungsrecht zurückrufen. Verwerter und Urheber profitieren aber von einer langfristigen Zusammenarbeit. Der Erfolg unbekannter Autoren stellt sich oft erst nach mehreren Jahren ein. Verlage müssen bei Investitionen in Marketing und Öffentlichkeitsarbeit langfristig denken. Den Autoren nutzt dies beim Aufbau ihres Bekanntheitsgrades. Der Referentenentwurf untergräbt an dieser Stelle die Partnerschaft von Urhebern und Verwertern.

Ein weiterer Punkt des Referentenentwurfs ist das Ziel, Buyout-Verträge einzudämmen. Die Bundesregierung setzt mehr auf das Prinzip der Erfolgsbeteiligung. Davon abweichende Verträge bleiben möglich, wenn sie Tarif- und Vergütungsregeln berücksichtigen. In der Praxis bedeutet dies aber einen Mehraufwand durch individuelle Verträge.

Der Gesetzgeber muss die Balance zwischen Urhebern und Verwertern stärker berücksichtigen. Der jetzige Entwurf dient keiner Seite.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 06/16 vom 9. Februar 2016
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 10. Februar 2016

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