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VERBRAUCHERSCHUTZ/016: Kein Einverständnis durch Gewinnspiel (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, im April 2007

Tipps der Deutschen Anwaltauskunft - Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Kein Einverständnis mit Telefonwerbung durch Gewinnspielteilnahme


Berlin (DAV). Wer eine Gewinnspielkarte ausfüllt, muss sich trotzdem keine Werbeanrufe gefallen lassen. Dies gilt selbst dann, wenn man eine entsprechende Einwilligungsklausel auf der Karte nicht durchgestrichen hat. Das geht aus einem Urteil Landgerichts Düsseldorf (AZ - 38 O 145/06 -) vom 7. März 2007 hervor.

In dem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall klagte ein gemeinnütziger Verein, der satzungsgemäß Verstöße gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb verfolgt. Die Beklagte bietet Telefondienstleistungen an. Zur Gewinnung von Kunden bedient sie sich Unternehmen, die Verbraucher unter deren privaten Telefonnummern anrufen. Einen solchen Anruf erhielt ein Mitarbeiter des Klägers und wandte sich ans Gericht, damit die Beklagte abgemahnt wird. Die Beklagte verteidigte sich mit der Begründung, das mit der Telefonwerbung beauftragte Unternehmen sei vertraglich dazu verpflichtet, nur Personen anzurufen, von denen eine Einwilligungserklärung vorliege. So habe der Mitarbeiter des Klägers seine Zustimmung zu Werbeanrufen dadurch erteilt, dass er an einem Gewinnspiel teilnahm und den Satz "Bitte informieren Sie mich auch über weitere Angebote und Gewinnmöglichkeiten per Telefon" nicht durchgestrichen hatte.

Das sahen die Richter jedoch anders. Zum einen habe der Verbraucher beim Ausfüllen einer Teilnahmekarte nicht das Bewusstsein, "irgendeine Erklärung zu anderen Sachverhalten abzugeben", vor allem, wenn sich der Satz im "Kleingedruckten" befinde. Zum anderen sei nicht erkennbar gewesen, dass die Gewinnspielkarte nur zum Zwecke des Adressenhandels ausgegeben wurde. Somit handele es sich um eine "erschlichene" Einverständniserklärung, aus der keinerlei Rechte hergeleitet werden dürfen. Unerheblich sei, ob die Beklagte selbst oder ein Vertriebspartner die Anrufe tätigen. Zukünftig droht der Beklagten für unaufgeforderte und unerwünschte Werbeanrufe ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro.

Wer seine Rechte durchsetzen will, sollte dies mit Hilfe eines Anwalts tun. Den Anwalt für das jeweilige Rechtsproblem benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,14 EUR/Min) oder man sucht selbst unter www.anwaltauskunft.de.


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Quelle:
Pressemitteilung - Tipp Nr. 22/07 - vom 10. April 2007
Tipps der Deutschen Anwaltauskunft, Monat April 2007
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel. 030/72 61 52-1 29, Fax 030/72 61 52-1 93
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 12. April 2007