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VERBRAUCHERSCHUTZ/019: Rechtsdienstleistungsgesetz verabschiedet (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 11. Oktober 2007

Bundestag verabschiedet Rechtsdienstleistungsgesetz


Berlin (DAV). Nachdem der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages die Novellierung des Rechtsberatungsrechts am 10. Oktober 2007 abschließend beraten hat, entscheidet heute der Deutsche Bundestag in 2. und 3. Lesung über die Beschlussvorlage des Rechtsausschusses. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt, dass damit eine zeitgemäße Rechtsgrundlage zum Schutz der rechtsuchenden Bürger und der Unternehmen vor unqualifizierter rechtlicher Beratung geschaffen wurde. Mit dem "Gesetz zur Neuordnung des Rechtsberatungsrechts" wird ein neues "Rechtsdienstleistungsgesetz" (RDG) eingeführt. Dieses neue Gesetz löst voraussichtlich zum 1. Juli 2008 das bisherige "Rechtsberatungsgesetz" ab. Darüber hinaus enthält die Novelle auch Änderungen des anwaltlichen Berufsrechts zu wichtigen Fragen.

Das neue Gesetz betrifft - anders als die heute noch geltende Regelung - nur noch den außergerichtlichen Rechtsberatungsbereich. Als Nebenleistung wird Rechtsberatung für Nichtanwälte künftig nur dann zulässig sein, wenn die Tätigkeit traditionell als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Anbieters gehört.

"Die Bürgerinnen und Bürger werden vor unqualifizierter Beratung in Rechtsfragen geschützt," so Rechtsanwalt Hartmut Kilger, DAV-Präsident. Zu begrüßen sei auch, dass künftig jede konkrete rechtliche Einzelfallprüfung den Vorgaben des neuen Rechtsdienstleistungsgesetzes unterfällt. Kilger weiter: "Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bleiben für diese Aufgabe die 1. Wahl!"

Die Novelle ändert auch das anwaltliche Berufsrecht an wichtigen Punkten. Diese Änderungen des Berufsrechts treten bereits am Tage nach der Gesetzesverkündung in Kraft - vermutlich im Dezember 2007. Eine dieser Änderungen erleichtert künftig die Abtretung einer Gebührenforderung des Anwalts gegen seinen Auftraggeber, z. B. an eine Honorareinzugsstelle: In Zukunft darf der Anwalt eine Honorareinzugsstelle dann einschalten, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten dazu vorliegt.

Eine weitere Neuerung im Berufsrecht erlaubt Rechtsanwälten in Zukunft, sich nicht nur in einer Sozietät oder Anwaltsgesellschaft, sondern in zwei oder mehreren Gesellschaften mit anderen Anwälten, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern usw. zusammenzutun ("Wegfall des bisherigen Verbots der Sternsozietät").

Nicht realisiert wurde in der Novelle der ursprüngliche Plan der Bundesregierung, für Rechtsanwälte die berufliche Zusammenarbeit mit Angehörigen von so genannten "vereinbaren Berufen" zuzulassen. Dieses Vorhaben hat das Parlament verschoben auf eine bevorstehende, größere Novelle des Anwaltsberufsrechts, da die Praxistauglichkeit der bisherigen Vorschläge im Parlament bezweifelt wurde.


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 37/07 vom 11. Oktober 2007
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel. 030/72 61 52-1 29, Fax 030/72 61 52-1 93
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 16. Oktober 2007