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VERKEHR/176: Bei drohendem Jobverlust nicht immer Fahrverbot (DAV)


Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein
Berlin, 16. Januar 2007

Bei drohendem Jobverlust nicht immer Fahrverbot


Berlin (DAV). In besonders einschneidenden Fällen kann wegen beruflicher Nachteile vom Regelfahrverbot abgesehen werden. Mit diesem Beschluss vom 14. Dezember 2005 (Az: 3 Ss OWi 1396/05), auf den die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweisen, bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg ein Urteil des Amtsgerichts Wunsiedel.

Ein Autofahrer war wegen einer am 18. Juli 2003 fahrlässig begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße verurteilt worden. Das in solchen Fällen normalerweise vorgesehene Fahrverbot wurde aber nicht verhängt. Auf Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wurde die Sache an das Amtsgericht Wunsiedel zurückverwiesen, das in seinem erneuten Urteil nach umfassender Beweiserhebung zwar die Geldbuße erhöhte, jedoch wiederum von einem Fahrverbot absah. Das aufgrund der erneuten Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zuständige OLG Bamberg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts.

Obwohl der Autofahrer wiederholte Geschwindigkeitsverstöße begangen hatte, konnte nach Auffassung des Gerichts von der Verhängung des Regelfahrverbots ausnahmsweise abgesehen werden. Da der betroffene Autofahrer bei Verlust seines Führerscheins mit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen musste, stelle dieser Umstand eine erhebliche, eine Ausnahme rechtfertigende Härte für ihn dar. In diesem speziellen Fall hatte das Amtsgericht bereits eine umfassende Beweisaufnahme erhoben, die diese Folgen bestätigte. Das OLG Bamberg führte aus, dass die Indizwirkung der Regelfahrverbote nicht ausnahmslos bestehe. Selbst dann, wenn wie hier eine beharrliche Pflichtverletzung vorliege, ziehe das nicht automatisch ein Fahrverbot nach sich. Vielmehr stehe dem Richter ein Ermessenspielraum zu, um Verstößen im Straßenverkehr mit der im Einzelfall angemessenen Sanktion zu begegnen. Die Sanktion in Höhe des dreifachen Bußgeldes, welches das Amtsgericht verhängt hatte, sah das OLG in diesem besonderen Fall als konkret angemessen an.

Gegen die Beharrlichkeit von Verfolgungsbehörden kann man sich mit Hilfe eines Rechtsanwalts erfolgreich wehren. Einen Verkehrsrechtsanwalt in der Nähe benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der Telefonnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,14 EUR/Min). Sie können aber auch selbst im Internet suchen unter www.anwaltauskunft.de.


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 1/07 vom 16. Januar 2007
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen
Anwaltverein (DAV), Monat Januar
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel. 030/72 61 52-1 29, Fax 030/72 61 52-1 93
Internet: www.anwaltverein.de

den 18. Januar 2007