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VERKEHR/197: Kein Fahrverbot wegen früherer Überschreitungen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 16. April 2007

Ressort: Justiz/Verkehr

Nicht gerechtfertigtes Fahrverbot wegen früherer Geschwindigkeitsüberschreitungen


Berlin (DAV). Wer in vergangenen Jahren mehrmals geblitzt wurde, muss bei erneutem Zuschnellfahren nicht zwangsläufig mit einem Fahrverbot rechnen. Voraussetzung ist, dass die früheren Überschreitungen nicht zu einem Fahrverbot geführt haben. Darauf machen die Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) aufmerksam. Sie verweisen dabei auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23. Oktober 2006 (AZ: - 3 Ss Owi 1170/05 -).

Ein Autofahrer hatte in den Jahren 2000, 2002 und 2004 dreimal wegen Zuschnellfahrens rechtskräftige Bußgeldbescheide erhalten und die entsprechenden Beträge bezahlt. Seine Verkehrsverstöße lagen in allen drei Fällen unter der Geschwindigkeit, bei der regelmäßig ein Fahrverbot verhängt wird. Auch im vierten Fall im Jahre 2005 war er zu schnell gefahren, allerdings erneut unterhalb der Regelfahrverbotsgrenze. Dennoch hatte ihn das Amtsgericht zu einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Es wollte damit die Uneinsichtigkeit des Autofahrers ahnden. Er habe aus den bisherigen Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht die richtige Lehre gezogen.

Dieser Ansicht widersprachen die Richter des OLG Bamberg. Bei drei vorhergehenden Geschwindigkeitsüberschreitungen von jeweils weniger als 26 km/h innerhalb von vier Jahren sei die Anordnung eines Fahrverbotes allein wegen der Vorahndungen unverhältnismäßig. Die Verhängung des Fahrverbotes als "eindringliches Erziehungsmittel" sei ebenfalls nicht notwendig.

Wenn Fahrverbote drohen, sollte man auf jeden Fall einen Verkehrsrechtsanwalt aufsuchen. Den Verkehrsrechtler in Ihrer Nähe vermittelt Ihnen die Deutsche Anwaltauskunft unter der Telefonnummer 0 18 05 - 18 18 05 (0,14 EUR/Min). Zu Bürozeiten können Sie sich auch direkt mit einem Verkehrsrechtsanwalt verbinden lassen. Sie können aber auch selbst im Internet suchen unter www.anwaltauskunft.de.


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 15/07 vom 16. April 2007
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
im Deutschen Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel. 030/72 61 52-1 29, Fax 030/72 61 52-1 93
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 17. April 2007