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VERKEHR/215: EU-Fahrerlaubnis nach Ende eines Fahrverbots gültig (DAV)


Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im
Deutschen Anwaltverein (DAV) - Berlin, 16. August 2007

Ressort: Justiz/Verkehr

EU-Fahrerlaubnis nach Ende eines Fahrverbots in Deutschland gültig


Straubing/Berlin (DAV). Erwirbt jemand, dem der Führerschein für einen bestimmten Zeitraum entzogen wurde, in dieser Zeit eine neue Fahrerlaubnis in Tschechien, so darf er diese nach Ablauf der Sperrfrist in Deutschland nutzen. Über dieses Urteil des Amtsgerichts Straubing vom 27. Oktober 2006 (Az. 6 Ds 135 Js 93 772/06) informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Dem Autofahrer war der Führerschein von August 2004 bis Februar 2005 entzogen worden. Einen Monat vor Ablauf der Sperrfrist erwarb der Mann im EU-Staat Tschechien eine neue Fahrerlaubnis. Ihm wurde vorgeworfen, am 10. Juli 2006 ohne gültige Fahrerlaubnis - nämlich nur mit dem tschechischen Führerschein - gefahren zu sein. Er verteidigte sich mit dem Argument, dass er auf die Gültigkeit des tschechischen Dokuments nach Ablauf seines Fahrverbots in Deutschland vertraut habe. Erst dann habe er von seinem neuen Führerschein überhaupt Gebrauch gemacht.

Dieser Argumentation folgte das Amtsgericht und verwies auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 29. April 2004 (Az. C 476/01). Der EU-Staat, in dem der Führerschein entzogen wurde, müsse die Fahrerlaubnis aus einem anderen Mitgliedsstaat anerkennen, wenn diese nach Ablauf der Sperrfrist erteilt wurde. Im Umkehrschluss heiße das aber nicht, dass eine vor Ablauf der Frist erteilte Fahrerlaubnis nicht anerkannt werden müsse.

Gerade in Fällen, in denen es auch um EU-Recht geht, sollte man einen Verkehrsrechtsanwalt zu Rate ziehen. Einen Anwalt in der Nähe benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der Telefonnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,14 EUR/Min). Zu Bürozeiten können Sie sich auch direkt mit einem Verkehrsrechtsanwalt verbinden lassen. Sie können aber auch selbst im Internet suchen unter www.anwaltauskunft.de.


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 32/07 vom 16. August 2007
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel. 030/72 61 52-1 29, Fax 030/72 61 52-1 93
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 18. August 2007