Schattenblick →INFOPOOL →RECHT → FAKTEN

VERKEHR/216: Signale auf Grün für mehr Fahrgastrechte (BMJ)


Bundesministerium der Justiz - Berlin, 7. September 2007

Signale auf Grün für mehr Fahrgastrechte


Bahnfahrerinnen und Bahnfahrer werden künftig deutlich mehr Rechte erhalten, vor allem bei Verspätungen und Zugausfällen. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute Eckpunkte eines Gesetzes zur Verbesserung der Fahrgastrechte vorgestellt.

"Die Bahnfahrerinnen und Bahnfahrer in Deutschland werden als erste von den neuen europäischen Regelungen profitieren, auf die wir uns im Juni geeinigt haben. Für innerdeutsche Fahrten im Nah- und Fernverkehr wollen wir die Rechte der Bahnkunden so schnell wie möglich verbessern und werden deshalb nicht auf das In-Kraft-Treten der EU-Verordnung warten", sagte Zypries. "Es wird gesetzliche Ansprüche auf Entschädigungen bei Zugausfällen und -verspätungen geben. Menschen mit Behinderungen werden es leichter haben, mit der Bahn zu fahren, und wir verbessern die Rechte der Fahrgäste bei Personenschäden. Bahnfahren als besonders umweltfreundliche Form der Mobilität wird damit noch attraktiver werden", so Zypries weiter.

Im Einzelnen wird es folgende Verbesserungen für den Fahrgast geben:

1. Verspätung und Ausfall von Zügen

Wenn ein Zug Verspätung hat, muss das Eisenbahnunternehmen dem Fahrgast künftig eine Entschädigung zahlen. Diese wird wie folgt berechnet: Bei einer Verspätung ab 60 Minuten müssen 25 % des Fahrpreises erstattet werden, bei einer Verspätung ab 120 Minuten 50 % des Fahrpreises. Der Betrag muss, wenn der Fahrgast es wünscht, in bar gezahlt werden. Außerdem muss das Eisenbahnunternehmen bei einer Verspätung ab 60 Minuten dem Fahrgast Erfrischungen im Zug oder, wenn eine Übernachtung erforderlich wird, eine Hotelunterkunft anbieten.

Beispiel: Fahrgast F möchte mit dem Zug von Darmstadt nach Kiel fahren. Die Fahrkarte hat 111 Euro gekostet. Der Regionalzug soll um 13:48 Uhr in Frankfurt am Main ankommen; der vorgesehene Anschlusszug soll um 13:58 Uhr nach Kiel fahren und dort um 18:46 Uhr ankommen. Der Regionalzug hat in Frankfurt 30 Minuten Verspätung, so dass F den Zug nach Kiel verpasst. F kommt mit dem nächsten Zug erst um 20:02 Uhr in Kiel an. Da F in Kiel mehr als 60 Minuten später angekommen ist, erhält er 25 % des Fahrpreises, also 27,75 Euro, erstattet.

Wenn sich eine Verspätung von mehr als 60 Minuten abzeichnet, kann der Fahrgast auch von einer Fahrt absehen und Rückerstattung des Fahrpreises verlangen oder die Fahrt zu einem späteren Zeitpunkt auch mit geänderter Streckenführung durchführen.

Sonderregeln gelten für Zeitfahrkarten, etwa die Bahncard 100. Die Eisenbahnunternehmen sind verpflichtet, in ihren Beförderungsbedingungen eine angemessene Entschädigung vorzusehen, wenn der Fahrgast wiederholt Verspätungen erleidet. Sie können sich nicht vollständig von Ihrer Ersatzpflicht freizeichnen.

Das Eisenbahnunternehmen haftet nicht, wenn die Verspätung durch außerhalb des Eisenbahnbetriebs liegende Umstände verursacht wird und das Eisenbahnunternehmen diese Umstände trotz der gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden kann.

Das Eisenbahnunternehmen kann von einer Zahlung absehen, wenn der zu erstattende Betrag unter 4 EUR liegt (Bagatellgrenze).

2. Besondere Rechte im Nahverkehr bei Verspätung und Ausfall von Zügen

Für den Nahverkehr sind weitergehende Regelungen geplant. Um Nahverkehr handelt es sich, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Zuges die Reiseweite nicht mehr als 50 Kilometer oder die Reisezeit nicht mehr als eine Stunde beträgt. Hier ist eine anteilige Fahrpreiserstattung in der Regel nur von geringer Attraktivität, weil die Fahrkarten vergleichsweise preiswert sind. Berücksichtigt werden muss hier vor allem das Interesse des Fahrgastes, sein Nahverkehrsziel so schnell wie möglich zu erreichen.

Bei einer Verspätung oder dem Ausfall eines Zuges im Nahverkehr kann der Fahrgast alternative Verkehrsmittel verwenden. So kann er ab einer 20minütigen Verspätung ein anderes Schienenverkehrsmittel nutzen, sofern dieses vom Beförderer selbst oder von einem mit ihm in einer Tarifgemeinschaft verbundenen Unternehmen betrieben wird.

Beispiel: F erwirbt eine Fahrkarte für den Regionalexpress von Aschaffenburg nach Wiesbaden. Die fahrplanmäßige Abfahrt ist um 17:16 Uhr, die fahrplanmäßige Ankunft um 18:55 Uhr. F erfährt auf dem Bahnsteig, dass der Regionalexpress erst mit einer Verspätung von 40 Minuten in Aschaffenburg eintreffen wird. F darf nun anstelle des Regionalexpresses ohne Aufpreis den ICE von Aschaffenburg nach Frankfurt am Main benutzen, so dass er Wiesbaden um 18:58 Uhr erreicht.

Wenn der Zug nachts Verspätung hat, kann der Fahrgast auf ein Taxi umsteigen, wenn keine preisgünstigeren öffentlichen Verkehrsmittel mehr zur Verfügung stehen, um den Zielort zu erreichen. Weitere Voraussetzungen sind, dass die Verspätung mindestens 60 Minuten beträgt und die Beförderung in die Zeit zwischen 23.00 Uhr und 5.00 Uhr fällt. Der Ersatzanspruch ist dann auf die Kosten für eine Taxi-Fahrt von maximal 50 km beschränkt.

Beispiel: F möchte nach einem Theaterbesuch um 23:59 Uhr mit der S-Bahn von Berlin-Alexanderplatz nach Potsdam fahren. Planmäßige Ankunft ist um 0:45 Uhr. Bei Ankunft auf dem Bahnhof erfährt F, dass wegen eines Signaldefekts der gesamte Bahnverkehr von 23:50 Uhr bis 3:30 Uhr unterbrochen ist. F darf sofort ein Taxi nehmen und erhält für die Fahrt von 45,4 km die gesamten Taxikosten ersetzt.

3. Haftung bei Personenschäden

Bei einem Eisenbahnunfall müssen die Eisenbahnunternehmen, soweit ein Fahrgast getötet oder verletzt wurde, künftig einen Vorschuss zahlen, der die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse des geschädigten Fahrgasts oder seiner Angehörigen deckt. Wird ein Fahrgast getötet, beträgt dieser Vorschuss mindestens 21.000 Euro. Wenn die Verordnung in Kraft tritt, werden europaweit außerdem einheitliche Haftungsregeln und Mindestentschädigungssummen bei Personenschäden gelten. Dann kann kein Mitgliedstaat mehr geringere Haftungshöchstsummen festschreiben als umgerechnet ca. 197.000 Euro.

4. Rechte von Personen mit eingeschränkter Mobilität

Die Rechte von behinderten Personen und sonstigen Personen mit eingeschränkter Mobilität, etwa alte Menschen oder kleine Kindern, werden gestärkt. Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber werden verpflichtet, unter aktiver Beteiligung der Vertretungsorganisationen von behinderten Personen und von Personen mit eingeschränkter Mobilität Zugangsregelungen für die Beförderung aufzustellen. Sie müssen dafür sorgen, dass der Bahnhof, die Bahnsteige, die Fahrzeuge und andere Einrichtungen für Personen mit eingeschränkter Mobilität zugänglich sind. Soweit entsprechendes Personal vorhanden ist und der Unterstützungsbedarf vorher angemeldet wurde, werden die Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber verpflichtet, kostenlos Unterstützung beim Ein- und Aussteigen sowie bei der Fahrt zu leisten.

5. Informationspflichten der Eisenbahnunternehmen

Die Eisenbahnunternehmen müssen die Fahrgäste beim Fahrkartenverkauf bzw. während der Fahrt insbesondere darüber informieren, welche die kürzeste und preisgünstigste Zugverbindung ist, welche Rechte der Fahrgast hat, ob der Zug Verspätung hat und welche Anschlüsse erreicht werden können. Im Nahverkehr sollen die Informationspflichten aus Praktikabilitätsgründen allerdings weniger umfangreich sein, zum Beispiel können die Informationen über die Anschlussverbindungen während der Fahrt entfallen. Außerdem soll die Verpflichtung zur Information über Fahrgastrechte auf den Fahrkartenerwerb am Schalter beschränkt werden.

6. Qualitätsmanagement und Beschwerdestellen

Die Eisenbahnunternehmen müssen künftig Qualitätsstandards für ihre Verkehrsdienste festlegen und ein Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden einrichten. Die Beschwerden müssen innerhalb eines Monats oder, wenn der Fahrgast hierüber unterrichtet worden ist, innerhalb von spätestens 3 Monaten beantwortet sein. Zusätzlich werden Beschwerdestellen bei den Eisenbahnaufsichtsbehörden eingerichtet, damit der Fahrgast eine Anlaufstelle hat, wenn er von einem Eisenbahnunternehmen nicht zufriedenstellend behandelt worden ist.

Der deutschen EU-Ratspräsidentschaft ist es nach langen Verhandlungen im Juni dieses Jahres gelungen, sich mit Vertretern des Europäischen Parlaments und der Kommission auf einheitliche Regelungen für den Schutz von Fahrgästen im Eisenbahnverkehr in Europa zu verständigen. Die Verordnung muss nun noch vom Europäischen Parlament und vom Rat förmlich gebilligt werden. Sie wird 24 Monate nach ihrer Veröffentlichung, also frühestens Ende 2009, in Kraft treten und dann unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelten.

Die EU-Verordnung gilt für den gesamten grenzüberschreitenden und innerstaatlichen Personenverkehr auf der Schiene. Allerdings können die Mitgliedstaaten Verkehre mit Drittstaaten, den Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr und - auf 15 Jahre zeitlich befristet - den innerstaatlichen Fernverkehr bis auf wenige Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Verordnung ausschließen. Die vom Bundesjustizministerium geplanten Regelungen sehen vor, davon ganz überwiegend keinen Gebrauch zu machen, sondern die Fahrgastrechte in Deutschland umfassend und so schnell wie möglich einzuführen.

Ein Referentenentwurf für das Gesetz soll im Herbst dieses Jahres vorgelegt werden. Das Bundeskabinett könnte im Januar 2008 über den Gesetzentwurf beschließen.


*


Quelle:
Pressemitteilung vom 07.09.2007
Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
des Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Eva Schmierer
Redaktion: Ulf Gerder, Dr. Henning Plöger, Christiane Wirtz
Mohrenstr. 37, 10117 Berlin
Telefon 01888 580-90 30
Telefax 01888 580-90 46
http://www.bmj.bund.de
email: presse@bmj.bund.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 11. September 2007