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VERKEHR/240: Verkehrsgerichtstag - Kraftfahrtversicherung (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin/Goslar, 23. Januar 2008

Arbeitskreis IV: Das neue VVG und die Kraftfahrtversicherung

Anwälte begrüßen Abkehr vom "Alles-oder-Nichts-Prinzip"


Goslar (DAV). Das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) hat ab dem 1. Januar 2008 gravierende Änderungen im Bereich der Kraftfahrtversicherung, sowohl im Bereich der KFZ-Haftpflichtversicherung als auch im Bereich der KFZ-Kaskoversicherung, gebracht. Das Kernstück des neuen VVG ist der Wegfall des sog. "Alles-oder-Nichts-Prinzips" bei grober Fahrlässigkeit, Obliegenheitsverletzungen und Gefahrerhöhungen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) begrüßt dies, da sie dem Kraftfahrer anteiligen Versicherungsschutz gewähren, wenn er sich grob fahrlässig verhalten hat, wo er früher noch gar nichts bekommen hat.

"Die Gerichte werden sich in den kommenden Jahren vornehmlich mit der Frage zu befassen haben, ob und in welcher Höhe bei grober Fahrlässigkeit gezahlt werden muss", so Rechtsanwalt Michael Bücken, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht. Es sei vornehmlich von der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers abhängig, ob und in welcher Höhe der Versicherer eine Leistungskürzung vornehmen darf. Das Gesetz enthalte hierzu keine Vorgaben.

Die Verkehrsrechtsanwälte des DAV gehen davon aus, dass es in Fällen der Unfallverursachung durch Trunkenheit im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung zumindest bei absoluter Fahrunsicherheit (ab 1,1 % BAK) dabei bleiben wird, dass in der Vollkaskoversicherung vollständige Leistungsfreiheit besteht und es in der Haftpflichtversicherung bei der bisherigen Sanktionierung bleibt. Verkehrsunfallflucht oder Nachtrunk werden zu Recht sicherlich auch in der Zukunft Leistungsfreiheit in der Kaskoversicherung und eingeschränkte Leistung in der Haftpflichtversicherung nach sich ziehen. Bei anderen Obliegenheitsverletzungen und grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls, z. B. durch Missachten einer roten Ampel oder eines Stoppzeichens, erhoffen sich die Verkehrsrechtsanwälte von den Gerichten - aber auch von den Versicherern - das Aufstellen eines Kürzungskataloges. Damit kann jeder Versicherte im Vorhinein wissen, mit welcher prozentualen Leistungskürzung er im Falle von grob fahrlässigen Verhaltens, Obliegenheitsverletzung oder Gefahrerhöhung zu rechnen hat. Hier wird es Aufgabe der Regulierungspraxis und der Rechtsprechung sein, in einem möglichst kurzen Zeitraum Rechtssicherheit für die Versicherten zu schaffen.


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Quelle:
Pressedienst anlässlich des 46. Deutschen Verkehrsgerichtstages
in Goslar - Pressemitteilung Nr. VGT 04/08 vom 24. Januar 2008
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel. 030/72 61 52-1 29, Fax 030/72 61 52-1 93
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 26. Januar 2008