Schattenblick →INFOPOOL →RECHT → FAKTEN

VERKEHR/292: Verkehrsgerichtstag - Quotenbildung nach dem Versicherungsvertragsgesetz (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin/Goslar, 28. Januar 2009

47. Deutscher Verkehrsgerichtstag - 28. bis 30. Januar 2009 in Goslar

Arbeitskreis II: Quotenbildung nach dem VVG


Goslar/Berlin (DAV). Früher galt der Grundsatz: Wer als Versicherter einen Versicherungsfall herbeiführt oder Obliegenheiten verletzt, erhält bei "grob fahrlässigem" Handeln keine Versicherungsleistung. Nach dem neuen Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gilt im Falle der groben Fahrlässigkeit nicht mehr das alte "Alles-oder-nichts-Prinzip": "Der Versicherer darf lediglich die Leistung kürzen, d. h. der Versicherte erhält künftig einen Teil der versprochenen Leistung", so Rechtsanwalt Dr. Klaus Schneider, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht. Aber nach welcher Quote? Das Gesetz regelt lediglich, dass die Schwere des Verschuldens des Versicherten maßgeblich sein soll, macht jedoch keinerlei Vorgaben zur konkreten Höhe der zu erbringenden Lei-stung.

Nach Ansicht der DAV-Verkehrsrechtsanwälte darf die Quotenbildung nicht einseitig durch Vorschläge der Versicherer erfolgen. Es sind schnelle gerichtliche Entscheidungen notwendig.

Welche Leistung soll der Versicherte erhalten, wenn er z. B. alkoholisiert oder bei Rotlicht über die Ampel fährt und dadurch einen Unfall verursacht? Wenn er sein Kfz nicht abschließt oder er seinen Mantel mit dem Fahrzeugschlüssel im Stammlokal unbeaufsichtigt an die Garderobe hängt und das Auto dadurch gestohlen wird? Entscheidend ist dies vor allem beim Bestehen einer Kaskoversicherung für das eigene Fahrzeug.

Erfahrungen mit einer derartigen Quotenregelung bestehen lediglich in der Schweiz. Dort wird die Kürzung zugunsten der Versicherten nur sehr maßvoll vorgenommen. Doch hier in Deutschland sind bereits Meinungen laut geworden, welche z. B. bei alkoholbedingten Fahrten weiterhin einen vollständigen Leistungswegfall befürworten. Wird es möglich sein, eine Art Kürzungskatalog aufzustellen, der für typische Fälle die Quote vorgibt? "Wünschenswert wäre dies für die Praxis im Interesse einer Rechtssicherheit in jedem Fall", so Dr. Schneider. "Doch ob ein solcher Katalog in Anbetracht der jeweils zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalls realisierbar sein wird, bleibt abzuwarten."


*


Quelle:
Pressemitteilung VGT/02 vom 28. Januar 2009
Presseerklärungen der einzelnen Arbeitskreise anläßlich des
47. Deutschen Verkehrsgerichtstages in Goslar
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel.: 0 30/72 61 52-1 29, E-mail: walentowski@anwaltverein.de
Sekretariat: Katrin Schläfke, Tel.: 0 30/72 61 52-1 49,
Christina Lehmann, Tel.: 030/72 61 52-1 39
Fax: 0 30/72 61 52-1 93
E-mail: schlaefke@anwaltverein.de; lehmann@anwaltverein.de
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 3. Februar 2009