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VERKEHR/402: Radfahrer - Helmpflicht bei sportlicher Fahrweise (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht - Berlin, 20. September 2011

Ressort: Justiz/Verkehr

Radfahrer: Helmpflicht bei sportlicher Fahrweise


München/Berlin (DAV). Ein Rennradfahrer ist verpflichtet, einen Helm zu tragen. Wird er in einen Unfall verwickelt und verletzt, kann der fehlende Helm dazu führen, dass die Haftung für ihn höher gesetzt wird, auch wenn er den Unfall nicht verursacht hat. Das berichten die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Verweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 3. März 2011 (AZ: 24 U 384/10).

Ein Radfahrer ohne Helm war mit seinem Rennrad auf einem als Geh- und Radweg gekennzeichneten Weg ungebremst und mit hoher Geschwindigkeit nach links auf eine geteerte und annähernd gleich breite Ortsverbindungsstraße eingebogen. Dort stieß er mit einem VW-Bus zusammen und verletzte sich erheblich, unter anderem am Kopf. Der Radfahrer klagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Während das Landgericht von einer Haftung von zwei Dritteln für den Autofahrer ausging, erhöhte das Oberlandesgericht die Haftungsquote für den Radfahrer auf 40 Prozent.

Die Richter entschieden, dass der von dem Radfahrer benutzte Weg als Straße einzuordnen sei. Daher habe eine Vorfahrtsberechtigung für ihn bestanden, die der VW-Bus-Fahrer verletzt habe. Trotzdem sahen die Richter ein erhebliches Mitverschulden des Radlers: Weil er nicht sofort eindeutig habe entscheiden können, ob er sich auf einem Feldweg oder einer bevorrechtigten Straße befunden habe, hätte er eine strengere Sorgfaltspflicht gehabt. Darüber hinaus erhöhten die Richter die Haftungsquote des Radfahrers aber auch, weil er keinen Fahrradhelm getragen hatte. Bei einem Radler, der ein Rennrad mit Klickpedalen im freien Gelände benutze, spreche bereits der Anschein für eine "sportliche Fahrweise". Diese Fahrweise verpflichte zum Tragen eines Schutzhelms. Da der Kläger neben zahlreichen schweren Verletzungen im Rumpfbereich auch Kopfverletzungen erlitten habe, könne man von einem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Nichtbenutzen des Helms und den eingetretenen Kopfverletzungen ausgehen.

Informationen rund ums Verkehrsrecht: www.verkehrsrecht.de


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 35/11 vom 20. September 2011
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 22. September 2011