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VERKEHR/433: Vor nassen Treppenstufen am Flussufer muss nicht gewarnt werden (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht - Berlin, 3. September 2012

Ressort: Justiz/Verkehr

Vor nassen Treppenstufen am Flussufer muss nicht gewarnt werden



Koblenz/Berlin (DAV). Eine deutlich sichtbare Gefahrenstelle wie nasse Stufen unmittelbar am Flussufer warnt vor sich selbst. Der Betreiber eines Gastronomiebetriebs in unmittelbarer Nähe der Stelle ist in diesem Fall nicht verpflichtet, auf die Gefahr hinzuweisen. Über entsprechende Entscheidungen des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. und 31. Mai 2012 (AZ: 8 U 1030/11) informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Am Mainzer Rheinstrand befindet sich an einer Stelle eine breite, gut einsehbare Treppe, die direkt in den Rhein führt. Oberhalb der Treppe hat der Betreiber des dort liegenden Gastronomiebetriebs das Rheinufer mit Sand aufgefüllt. Zur Zeit der Fußball-Weltmeisterschaft bot der Gastronom Public Viewing an. Die Treppe befand sich allerdings außerhalb des Public Viewing-Bereichs. Dort rutschte eine Frau beim Betreten der vorletzten, oberhalb des Wassers befindlichen Stufe aus, fiel auf ihren rechten Unterarm und stürzte in den Rhein. Sie erlitt eine Handgelenkfraktur und verlangte von dem Gastwirt unter anderem rund 28.600 Euro Schadensersatz und 3.000 Euro Schmerzensgeld. Er habe nicht ausreichend auf die Gefahr hingewiesen, so die Begründung der Frau. Der Gastronom erwiderte, es seien Warnschilder vorhanden und er habe zusätzlich Sicherheitskräfte eingesetzt.

Die Klage der Frau blieb erfolglos. Zwar habe ein Gastwirt im Rahmen des Zumutbaren für die Sicherheit seiner Gäste Sorge zu tragen, so die Richter. Der Beklagte sei gemäß dem Pachtvertrag mit der Stadt Mainz auch für den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage verantwortlich. Er habe aber im Hinblick auf die nassen Stufen keinerlei Verkehrssicherungspflicht verletzt. Diese Pflicht umfasse diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger Mensch für notwendig und ausreichend halte, um andere vor Schäden zu bewahren. Die Pflicht beginne immer erst dort, wo auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage überraschend eintrete oder jedenfalls nicht ohne weiteres erkennbar sei. Dies sei nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen.

Wer eine Treppe betrete, die aufgrund des Wellengangs jedenfalls an den unteren Stufen nass sei, habe sich auf diesen Zustand der Treppe einzustellen. Die Nässe könne jeder unmittelbar erkennen. Die Gefahrenstelle warne daher vor sich selbst und begründe keine darüber hinausgehende Verkehrssicherungspflicht für den Gastronom.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 31/12 vom 3. September 2012
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 5. September 2012