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VERKEHR/453: Bei Hindernis kein Reißverschluss (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Tipps des Monats der Deutschen Anwaltauskunft, Januar 2013 - Berlin, 28. Januar 2013

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Bei Hindernis kein Reißverschluss



München/Berlin (DAV). Das Reißverschlussprinzip gilt nur, wenn auch wirklich eine Spur wegfällt. Man kann sich auf dieses Prinzip nicht berufen, wenn lediglich ein Hindernis die Spur blockiert. Der Fahrspurwechsler muss jede Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer ausschließen. Der Autofahrer, der die andere, freie Spur benutzt, muss das andere Fahrzeug auch nicht einfahren lassen, entschied das Amtsgericht München am 7. März 2012 (AZ: 334 C 28675/11), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Die Spur der Autofahrerin war durch einen Möbelwagen blockiert. Als sie wechselte, stieß ihr Auto mit einem anderen zusammen. Es entstand ein Schaden von rund 2.000 Euro.

Ihre Klage blieb erfolglos. Der Unfall beruhe auf ihrem Spurwechsel. Bei einem Spurwechsel sei der wechselnde Autofahrer verpflichtet, eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Die beklagte Fahrerin sei auch nicht verpflichtet gewesen, den Spurwechsel zu ermöglichen. Das Reißverschlussprinzip gelte nur beim Wegfall einer Spur, nicht jedoch, wenn die Weiterfahrt auf einer noch vorhandenen Spur blockiert sei.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 03/13 vom 28. Januar 2013
Tipps des Monats der Deutschen Anwaltauskunft - Januar 2013
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 29. Januar 2013