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VERKEHR/459: Vorerst kein Entzug der Fahrerlaubnis für betrunkenen Fußgänger (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht - Berlin, 13. März 2013

Ressort: Justiz/Verkehr

Vorerst kein Entzug der Fahrerlaubnis für betrunkenen Fußgänger



Neustadt/Berlin (DAV). Einem betrunkenen Fußgänger, der sich weigert, ein angeordnetes "psychologisches Fahreignungsgutachten" zu erbringen, darf nicht ohne Weiteres der Führerschein entzogen werden. Über eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 28. Januar 2013 (AZ: 1 L 29/13.NW) informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins.

Ein Mann war in stark betrunkenem Zustand zu Fuß in der Nähe einer vielbefahrenen Straße unterwegs. Er fragte andere Autofahrer, wieso diese in seinem Auto säßen. Passanten befürchteten, dass er unkontrolliert auf die Straße laufen werde und alarmierten die Polizei. Der Atemalkoholtest ergab einen Wert von rund drei Promille. Später fand man am Ort des Geschehens seinen Autoschlüssel, den er dort verloren hatte. Die zuständige Behörde veranlasste zunächst eine ärztliche Untersuchung, um zu klären, ob der Mann alkoholabhängig ist. Bei Alkoholabhängigkeit fehlt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr, und die Fahrerlaubnis muss entzogen werden. Nachdem das verkehrsmedizinische Gutachten kein eindeutiges Ergebnis erbracht hatte, forderte die Behörde zusätzlich ein psychologisches Fahreignungsgutachten an. Dies verweigerte der Mann. Daraufhin entzog man ihm die Fahrerlaubnis. Da er das geforderte Gutachten nicht beigebracht habe, sei von seiner fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen.

Der Eilantrag des Mannes hatte Erfolg. Es gebe bereits Zweifel, ob die Behörde überhaupt eine isolierte psychologische Untersuchung verlangen dürfe, so die Richter. In der Fahrerlaubnisverordnung seien lediglich die ärztliche und die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) als zulässige Aufklärungsmittel bei Eignungszweifeln vorgesehen. Aus dem behördlichen Schreiben könne der Betroffene nicht hinreichend klar erkennen, welcher Untersuchung er sich zu unterziehen habe. Dort sei eine psychologische Untersuchung gefordert, die aber weder eine ärztliche noch eine medizinisch-psychologische Untersuchung sei. Für die Anordnung einer umfassenden, von der Fahrerlaubnisverordnung gerade bei alkoholbedingtem Eignungszweifel vorgesehenen MPU sahen die Richter durchaus Anhaltspunkte. Über die Anordnung eines solchen medizinisch-psychologischen Gutachtens müsse aber zunächst die Behörde entscheiden.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 09/13 vom 13. März 2013
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 15. März 2013