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VERKEHR/475: Durchfahrtshöhe nicht beachtet - Versicherung der Mietwagenfirma haftet nur zu 50 Prozent (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht - Berlin, 23. Juli 2013

Ressort: Justiz/Verkehr

Durchfahrtshöhe nicht beachtet: Grob fahrlässig - Versicherung der Mietwagenfirma haftet nur zu 50 Prozent



Hagen/Berlin (DAV). Wer einen Mietwagen fährt und einen entsprechenden Versicherungsschutz abschließt, muss bei Unfällen kaum haften. Begeht der Fahrer einen groben Verkehrsverstoß, kann er allerdings dennoch zur Kasse gebeten werden. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Hagen vom 1. August 2012 (AZ: 7 S 31/12).

Als ein Lkw-Fahrer mit seinem gemieteten Fahrzeug mit einer Aufbauhöhe von 3,50 Metern einen Tunnel durchqueren wollte, stieß er mit der Decke zusammen. Sowohl vor dem Tunnel als auch am Tunneleingang war eine Durchfahrtshöhe von 3,10 Metern angegeben. Der höhere mittlere Bereich war der Straßenbahn vorbehalten.

Der Mann habe sich grob fahrlässig verhalten, so das Gericht. Er hätte nicht durch den Tunnel fahren dürfen. Er könne sich auch nicht darauf berufen, unerfahren beim Fahren eines Lkw zu sein. Die Warnhinweise seien eindeutig gewesen. Daher müsse er die Hälfte des Schadens selbst bezahlen.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 27/13 vom 23. Juli 2013
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 24. Juli 2013