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VERKEHR/511: Wer aus einem Feldweg herausfährt, haftet bei Unfall allein (DAV)


Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) - Berlin, 3. Juni 2014

Ressort: Justiz/Verkehr

Wer aus einem Feldweg herausfährt, haftet bei Unfall allein



Coburg/Berlin (DAV). Wer von einem Feldweg auf eine Bundesstraße fährt, trägt im Falle eines Unfalls allein die Schuld. Über die Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs kann das Gericht eigene Nachforschungen anstellen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Coburg vom 31. Mai 2013 (AZ: 13 O 505/12), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Autofahrer fuhr mit 100 Stundenkilometern auf einer Bundesstraße. Als ein Fahrzeug aus einem Feldweg auf die Bundesstraße auffuhr, kam es zum Unfall. Der Fahrer auf der Bundesstraße hielt den gegnerischen Fahrer für allein verantwortlich. Er wollte deshalb über 13.000 Euro Schaden ersetzt haben. Dabei stützte er sich auf ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten, das den Wiederbeschaffungswert für sein Fahrzeug mit 11.800 Euro angab.

Der Unfallgegner und seine Versicherung räumten im Laufe des Prozesses den Unfallhergang ein. Sie meinten jedoch, der Kläger hätte nicht darauf vertrauen dürfen, dass das andere Fahrzeug vor der Einfahrt zur Bundessstraße warten würde. Darüber hinaus sei der angegebene Wiederbeschaffungswert viel zu hoch.

Das Landgericht gab der Klage überwiegend statt. Zunächst stellte es fest, dass der beklagte Fahrer für den Unfall voll verantwortlich war. Die Missachtung des Vorfahrtsrechts des Klägers wiege so schwer, dass dagegen auch die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs völlig zurücktrete.

Der vom Gericht befragte Sachverständige bestimmte den Wiederbeschaffungswert für das Fahrzeug allerdings nur mit 8.500 Euro. Damit hätte der Kläger ein gleichwertiges Fahrzeug bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler erwerben können. Deshalb sprach das Gericht nur den gerichtlich ermittelten Wiederbeschaffungswert und einige andere Schadenspositionen zu, insgesamt 9.700 Euro.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 24/14 vom 3. Juni 2014
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 4. Juni 2014