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VERKEHR/540: Ersatz des Schadens durch hochfahrenden Poller (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV), Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht - Berlin, 14. Oktober 2014

Ressort: Justiz/Verkehr

Ersatz des Schadens durch hochfahrenden Poller



Nürnberg/Berlin (DAV). Wer eine Auffahrt mit einem automatisch hochfahrenden Poller sperrt, muss vor ihm warnen. Wird ein Fahrzeug durch einen solchen Poller beschädigt, kann eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegen. Das ist dann der Fall, wenn es weder eine optische noch eine akustische Warnung gibt. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 8. Juli 2013 (AZ: 4 U 414/13).

Ein Autofahrer wollte durch die Zufahrt eines Krankenhauses fahren. Er wusste nicht, dass nach der Durchfahrt seines Vordermanns ein Poller automatisch hochfahren würde. Das Auto fuhr dagegen und wurde beschädigt. Es entstand ein Schaden von 12.600 Euro.

Die Klage des Mannes war erfolgreich. Das Gericht stellte fest, dass der Krankenhausbetreiber gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen hatte. Mit der Installation eines versenkbaren massiven Pollers im Zufahrtsbereich schaffe man eine erhebliche Gefahrenquelle. Daher sei es notwendig, insbesondere ortsunkundige Verkehrsteilnehmer davor zu warnen. Besonders fatal sei, dass der Poller nach jedem Fahrzeug automatisch erneut hochfahre. Eine akustische oder optische Warnung oder auch nur ein Warnschild vor dem Poller fehle. Ein Autofahrer müsse jedoch nicht damit rechnen, dass sich plötzlich vor ihm mitten auf der Fahrbahn ein Hindernis auftue. Daher müsse das Krankenhaus für den Schaden aufkommen.

Weitere Information:
www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 47/14 vom 14. Oktober 2014
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 15. Oktober 2014