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VERKEHR/549: Unfallflucht und Regress (DAV)


Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) - Berlin, 10. Dezember 2014

Ressort: Justiz/Verkehr

Unfallflucht und Regress



Heidelberg/Berlin (DAV). Wer Unfallflucht begeht, kann von seiner Versicherung zur Kasse gebeten werden. Wurde bei dem Unfall jemand verletzt, kann die Versicherung vom Unfallflüchtigen bis zu 5.000 Euro verlangen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Heidelberg vom 23. Januar 2014 (AZ: 3 S 26/13), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Ein Autofahrer verursachte einen Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde. Obwohl der Unfallverursacher am Ort des Geschehens angesprochen wurde, entfernte er sich vom Unfallort. Aufgrund der Unfallflucht wurde ein Strafbefehl gegen ihn erlassen. Die Versicherung verlangte von ihm den Ersatz von 5.000 Euro.

Mit Erfolg. Das Gericht verurteilte den Mann zur Zahlung der 5.000 Euro. Mit der Unfallflucht habe er eine schwerwiegende und vorsätzliche Pflichtverletzung begangen. Damit sei der Regress des Haftpflichtversicherers bis zum Höchstbetrag von 5.000 Euro möglich. Ein schwerwiegender Fall liege deswegen vor, weil bei dem Unfall jemand verletzt wurde. Nach dem Unfallverlauf ging das Gericht davon aus, dass der Mann den Unfall bemerkt hatte und auch wusste, dass jemand verletzt worden war.

Weitere Informationen:
www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 56/14 vom 10. Dezember 2014
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 11. Dezember 2014