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VERKEHR/576: Mithaftung beim Parken in engen Straßen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht - Berlin, 13. Mai 2015

Ressort: Justiz/Verkehr

Mithaftung beim Parken in engen Straßen


Hagen/Berlin (DAV). Wer in einer engen Straße sein Fahrzeug gegenüber einer Ausfahrt parkt, muss darauf achten, dass genügend Platz zum Rangieren bleibt. Wer aus der Ausfahrt fährt, muss zwar bei einem Zusammenstoß den Großteil des Schadens tragen, jedoch haftet der Parkende mit. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Hagen vom 20. Oktober 2014 (AZ: 10 C 283/14).

Der Fahrer stellte seinen Transporter gegenüber einer Hofeinfahrt mit Garagen ab. Die Straße war nur fünf Meter breit. Eine Autofahrerin fuhr rückwärts vom Hof und stieß gegen den Transporter. Dem Transporter-Fahrer wurden 75 Prozent des Schadens erstattet. Er wollte auch die restlichen 25 Prozent und klagte.

Ohne Erfolg. Er müsse mithaften, so das Gericht. Er hätte erkennen können, dass er mit seinem Fahrzeug die Rangiermöglichkeit eines vom Hof fahrenden Fahrzeugs zu weit einschränke. Das Ausparken sei unzumutbar begrenzt gewesen.

www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 19/15 vom 13. Mai 2015
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 16. Mai 2015

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