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VERKEHR/597: Aufsichtspflicht für radfahrendes Kind (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 7. Oktober 2015

Ressort: Justiz/Verkehr

Aufsichtspflicht für radfahrendes Kind


Saarbrücken/Berlin (DAV). Eltern müssen ihre unter zehn Jahre alten Kinder im Straßenverkehr beaufsichtigen. In einem verkehrsberuhigten Bereich in der Nähe der Wohnung können sie aber ein achteinhalb Jahre altes Kind allein Rad fahren lassen. Sie verstoßen dann nicht gegen ihre Aufsichtspflicht. Allerdings müssen sie über die allgemeinen Verkehrsregeln aufgeklärt haben. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 13. Februar 2015 (AZ: 13 S 153/14).

Der Junge fuhr mit seinem Fahrrad in einer verkehrsberuhigten Straße in der Nähe der elterlichen Wohnung. Als er rechts in eine Straße einbiegen wollte, stieß er mit einem Auto zusammen, das an der Haltelinie hielt. Der achteinhalb Jahre alte Junge trug die Schuld an dem Unfall. Die Fahrerin des Autos wollte den Schaden von etwa 2.200 Euro ersetzt bekommen. Die Eltern hätten ihre Aufsichtspflicht verletzt, als sie den Jungen allein fahren ließen.

Die Klage hatte in der ersten Instanz noch Erfolg, scheiterte aber beim Landgericht endgültig. Zwar habe der Junge den Unfall verursacht, jedoch könnte den Eltern keine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht vorgeworfen werden. Die Aufsichtspflicht bemesse sich nach dem Alter und der Einsichtsfähigkeit des Kindes. Auch müssten als Maßstab die besonderen Gegebenheiten berücksichtigt werden. Es spiele zudem eine Rolle, dass Kinder zu einem selbstständigen Verhalten erzogen werden sollen.

Für den konkreten Fall heißt das, dass die Aufsichtspflicht nicht verletzt wurde. Der Junge fuhr zwar ohne Aufsicht der Eltern, jedoch in einem verkehrsberuhigten Bereich. Dieser war ihm vertraut, da er sich in der Nähe der Wohnung befand. Der Junge konnte gut Fahrrad fahren und war von den Eltern auf die allgemeinen Verkehrsregeln hingewiesen worden. Es habe keinen Anlass für eine "engmaschige" Kontrolle gegeben.

Da Kinder bis zum zehnten Lebensjahr im Straßenverkehr grundsätzlich nicht haften, wenn keine Aufsichtspflicht verletzt ist, war die Klage erfolglos.

Information:
www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung VerkR 36/15 vom 7. Oktober 2015
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 9. Oktober 2015

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