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VERKEHR/610: Der Warnblinker darf nur in seltenen Ausnahmen genutzt werden (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Deutsche Anwaltauskunft - Berlin, 28. Dezember 2015

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Der Warnblinker darf nur in seltenen Ausnahmen genutzt werden


Berlin (DAV). Viele Autofahrer nutzen das Warnblinklicht, wenn sie mit dem Auto in zweiter Reihe halten, um schnell eine Besorgung zu machen - doch ist das verboten und kann teuer werden. Das teilt die Deutsche Anwaltauskunft in der Reihe "Recht oder falsch?!" mit, in der regelmäßig Rechtsmythen aufgeklärt werden.

Das Warnblinklicht darf nur in seltenen Ausnahmefällen genutzt werden, wie die Straßenverkehrsordnung festlegt. Dazu zählen, wer andere Autofahrer durch sein Fahrzeug gefährdet oder vor Gefahren warnen will. Letzteres ist beispielsweise dann der Fall, wenn man sich einem Stau auf der Autobahn nähert oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen. Darüber hinaus müssen beide Fahrzeuge das Warnblinklicht anschalten, wenn ein Auto ein anderes Auto abschleppt.

"Wer den Blinker dennoch nutzt, riskiert ein Bußgeld von fünf Euro", sagt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft. Wer das Warnblinklicht aktiviert, während des Haltens oder sogar Parkens in zweiter Reihe, wird sogar doppelt bestraft. "Das ist in den allermeisten Fällen verboten und wird mit einem zusätzlichen Bußgeld von mindestens 15 Euro bestraft", so Swen Walentowski.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 64/15 vom 28. Dezember 2015
Deutsche Anwaltauskunft
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 30. Dezember 2015

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