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VERKEHR/618: 54. Deutscher Verkehrsgerichtstag - Schadensersatz und Steuer (DAV)


Pressemitteilungen der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) - Berlin/Goslar, 26. Januar 2016
54. Deutscher Verkehrsgerichtstag in Goslar vom 27. bis 29. Januar 2016

Arbeitskreis III: Schadensersatz und Steuer

Ersatz des Verdienstausfalls bei Personenschäden
Auch Steuerschuld muss ausgeglichen werden


Goslar/Berlin (DAV). Wenn Unfallopfer ihre Schäden ersetzt bekommen, zahlen sie angesichts der anfallenden Steuer häufig drauf. Bei der Regulierung von Personenschäden spielt der Ersatz des Verdienstausfallschadens nicht selten eine erhebliche Rolle. Übersehen wird, dass die Betroffenen die Ausgleichszahlung für den Verdienstausfall auch versteuern müssen. Dies stellt auch einen Schaden dar und ist dementsprechend auch durch den Schadensersatz auszugleichen, so die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

"Der Verdienstausfall muss nicht nur netto, sondern brutto ersetzt werden. Sonst müssen die Betroffenen die Steuer aus der eigenen Tasche bezahlen. Häufig wird übersehen, dass die Berechnung des Schadensersatzes auf Basis des Nettogehalts des Geschädigten erfolgt", so Rechtsanwältin Verena Bouwmann von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins.

Aus Sicht des Schadensrechts steht außer Frage, dass der Geschädigte die auf das ausfallende Gehalt entfallende Einkommensteuer zusätzlich erhalten soll. Die Berechnung des Schadensersatzes erfolgt zunächst nur auf Basis des Nettogehalts. Doch die Beteiligten vergessen diese Schadensposition bei Abfindungsvergleichen häufig. Besonders für junge Menschen kann die dann anfallende Steuer im sechsstelligen Bereich liegen. Denn sie haben noch eine lange Lebensarbeitszeit und erhalten entsprechend hohe Ausgleichszahlungen.

Im Nachhinein können die Geschädigten über die Steuerbescheide die Steuerlast bei der Versicherung nicht mehr geltend machen. Sie müssen dann die Forderungen der Finanzverwaltung selbst bezahlen, wenn sie dies in den Abfindungsvergleichen nicht entsprechend geregelt haben.

Bei der Aufnahme der Steuerlast in den Abfindungsbetrag muss eine fachkundige Berechnung der Auswirkungen erfolgen. Die dadurch entstandenen zusätzlichen Kosten gelten als Nebenkosten der Regulierung. Die Versicherung muss diese dann übernehmen.

Schließlich ist aber auch zu beachten, dass die Steuergesetze eine Vielzahl von Steuerbegünstigungen für solche Zahlungen vorsehen. Der Geschädigte muss solche Vergünstigungen auch dann in Anspruch nehmen, wenn diese Vorteile dem Schädiger zugutekommen. Ein Verzicht auf solche Vergünstigungen kann einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellen.

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Quelle:
Pressemitteilung VGT 3/16 vom 26. Januar 2016
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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Littenstraße 11, 10179 Berlin
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veröffentlicht im Schattenblick zum 29. Januar 2016

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