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VERKEHR/655: Schuss aus Luftgewehr auf Schüler - Führerschein weg (DAV)


Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) - Berlin, 14. September 2016

Ressort: Justiz/Verkehr

Schuss aus Luftgewehr auf Schüler: Führerschein weg


Neustadt/Berlin (DAV). Wer mit einem Luftgewehr auf Menschen schießt und sie verletzt, riskiert nicht nur eine strafrechtliche Verurteilung. Auch der Führerschein kann weg sein. Einem Mann wurde die Fahrerlaubnis entzogen, nachdem das medizinisch-psychologische Gutachten zu einem negativen Ergebnis kam. So entschied das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße am 8. März 2016 (AZ: 3 L 168/16.NW). Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist darauf hin, dass auch bei aggressiven Straftaten die Einholung eines Medizinisch-Psychologischen Gutachtens (MPU) verlangt werden kann. Daher sei die Debatte, ob das Fahrverbot eine Sanktion bei Straftaten allgemein sein sollte, unnötig.

Der Mann besaß ohne erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis ein Druckgasgewehr. Durch ein offen stehendes Wohnzimmerfenster zielte er damit auf eine rund 40 Meter entfernte, auf dem Schulhof einer Schule stehende Schülergruppe und äußerte: "Das wäre ein guter Kopftreffer." Dann drückte er den Abzug des Gewehrs und schoss auf einen 13-jährigen, mit dem Rücken zu ihm stehenden Schüler. Das Geschoss traf den Jungen im oberen Schulterbereich und verursachte ein Hämatom. Der Mann wurde wegen gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlichen unerlaubten Besitzes und Führens einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Daraufhin forderte ihn der zuständige Landkreis auf, zur Klärung seiner Fahreignung ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Die MPU kam zu dem Schluss, dass im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Auffälligkeit des Mannes zu erwarten sei, dass er zukünftig erheblich und wiederholt gegen verkehrs- oder strafrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Daraufhin wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen.

Der Mann wehrte sich dagegen. Er meinte, die MPU hätte nicht angeordnet werden dürfen, da es sich bei seiner Tat nicht um ein Fehlverhalten im Straßenverkehr gehandelt habe. Auch habe er sich bisher nichts im Straßenverkehr zu Schulden kommen lassen.

Das Gericht sah dies anders und gab dem Landkreis Recht. Der Führerschein dürfe entzogen werden. die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, sei zu Recht ergangen.

Auch seien Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Gutachtens nicht zu erkennen. Der Gutachter habe einen engen Zusammenhang zwischen allgemein-strafrechtlichen Delikten, Aggressivität und Verkehrsauffälligkeiten belegt. Das Gefährdungsrisiko im Straßenverkehr steige mit der Anzahl allgemein-strafrechtlicher Delikte. Personen, die außerhalb des Straßenverkehrs wenig Rücksicht auf Regeln und Gesetze nähmen, setzten sich auch beim Fahren leicht über die Verkehrsbestimmungen hinweg.

Der Mann habe jede Einsicht vermissen lassen und eine persönliche Verantwortung zurückgewiesen. Die Tat - die Verletzung eines Menschen durch den Gewehrschuss -, die zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt habe, stelle er insgesamt bagatellisierend bzw. als von ihm nicht gewollt und nicht bemerkt dar. Angesichts dieser Einlassungen sei zu erwarten, dass er zukünftig erheblich und wiederholt gegen verkehrs- oder strafrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Dem schloss sich das Verwaltungsgericht an.

Nach Auffassung der DAV-Verkehrsrechtsanwälte zeigt diese Entscheidung, dass schon heute bei strafrechtlichen Auffälligkeiten die MPU angeordnet und in der Folge der Führerschein entzogen werden könne. Die aktuelle Debatte, ein Fahrverbot als Hauptstrafe bei Straftaten einzuführen, sei daher überflüssig.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung VerkR 34/16 vom 14. September 2016
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 17. September 2016

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