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VERKEHR/667: Nach Unfall auch Reinigung und Polieren des Fahrzeugs erstattungsfähig (DAV)


Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) - Berlin, 20. Dezember 2016

Ressort: Justiz/Verkehr

Nach Unfall auch Reinigung und Polieren des Fahrzeugs erstattungsfähig


Rottweil/Berlin (DAV). Nach einem Verkehrsunfall kann man auch Anspruch darauf haben, die Kosten für eine Felgenprüfung und die Fahrzeugreinigung ersetzt zu bekommen. Man kann ebenfalls auch eine Auslagenpauschale von 25 Euro verlangen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts in Rottweil vom 2. Mai 2016 (AZ: 1 C 19/16), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Nach einem Autounfall stand die Schuld des einen Fahrers 100-prozentig fest. Er haftete in vollem Umfang für die Unfallfolgen. Vor Gericht stritten die Unfallgegner darüber, was zum Schadensersatz gehörte. Die gegnerische Versicherung zahlte die Reparaturkosten in Höhe von rund 2.580 Euro mit Ausnahme eines Teilbetrags von 83,45 Euro für die Felgenüberprüfung. Auch kürzte sie die geltend gemachte Auslagenpauschale um fünf auf 20 Euro. Für den Rest musste die Klägerin also das Gericht einschalten.

Es ist nicht unüblich, dass die gegnerische Versicherung den geltend gemachten Schadensersatz nicht vollständig übernimmt. Und dies meist zu Unrecht. So verurteilte das Amtsgericht auch hier die Versicherung dazu, diese Kosten zu übernehmen. Laut Sachverständigengutachten war nicht ausgeschlossen, dass die betroffene Felge einen Schlag bekommen hatte. Daher müsse die Versicherung auch die Überprüfung der Felge bezahlen. Da die Reparatur auch Lackierarbeiten umfasst habe, sei aufgrund der Staubbelastung eine Reinigung des Wagens erforderlich. Auch die Abnahme mit einer Probefahrt durch den Meister sei berechtigt, so das Gericht.

Grundsätzlich können Geschädigte auch eine Auslagenpauschale von 25 Euro verlangen. Diese darf nicht auf 20 Euro herabgesetzt werden. Auch in Zeiten zunehmender elektronischer Kommunikation bleibe es aufgrund der gestiegenen Portokosten bei der Pauschale von 25 Euro.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung VerkR 48/16 vom 20. Dezember 2016
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 22. Dezember 2016

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