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VERKEHR/668: Regress bei Trunkenheit (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 27. Dezember 2016

Ressort: Justiz/Verkehr

Regress bei Trunkenheit


Darmstadt/Berlin (DAV). Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann betrunkene Autofahrer in Regress nehmen und sie an den Kosten, die sie erstatten muss, beteiligen. Bei 0,67 Promille muss man 75 Prozent des Schadens am anderen Fahrzeug erstatten. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Darmstadt vom 11. Juni 2015 (AZ: 317 C 137/14).

Eine Autofahrerin wollte morgens um drei Uhr rückwärts aus einer Parkbox ausparken. Dabei stieß sie gegen das auf der gegenüberliegenden Seite stehende Auto. An dem anderen Fahrzeug entstand ein Schaden von rund 3.000 Euro. Diesen Schaden regulierte die Versicherung der Frau. Da diese zum Zeitpunkt des Unfalls 0,67 Promille Alkohol im Blut hatte, nahm die Versicherung die Fahrerin auf 75 Prozent in Regress.

Zu Recht, entschied das Gericht. Die Frau habe einen alkoholtypischen Fahrfehler begangen. Dafür spreche, dass sie ein stehendes Auto übersehen habe. Auch der nicht unerhebliche Schaden deute darauf hin, dass sie nicht nur ganz leicht und mit geringer Geschwindigkeit gegen das Auto gestoßen sei. Auch stellten 0,67 Promille eine erhebliche Alkoholisierung dar. Daher müsse die Autofahrerin der Versicherung rund 2.200 Euro erstatten.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung VerkR 49/16 vom 27. Dezember 2016
Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein
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veröffentlicht im Schattenblick zum 28. Dezember 2016

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