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VERKEHR/722: Parken unterm Walnussbaum - Müssen Autofahrer mit Nüssen rechnen? (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 6. April 2018

Ressort: Justiz/Verkehr

Parken unterm Walnussbaum: Müssen Autofahrer mit Nüssen rechnen?


Frankfurt/Berlin (DAV). Wer im Herbst sein Auto unter einem Walnussbaum parkt, muss mit herunterfallenden Nüssen rechnen. Die gilt auch für Autofahrer, die auf dem eigenen Grundstück parken, auf das der Walnussbaum des Nachbarn herüberragt. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt/Main vom 11. Oktober 2017 (AZ: 32 C 365/17 (72)).

Die Äste eines Walnussbaumes ragten anderthalb Meter auf ein Nachbargrundstück hinüber. Dort stellte der Grundstückseigentümer seinen Pkw ab. Er behauptete, dass durch starken Wind mehrere mit Walnüssen behangene Äste auf sein Auto gefallen seien. Dadurch seien mehrere Dellen an Gehäuse, Motorhaube und Dach entstanden. Insgesamt beliefe sich der Sachschaden auf etwa 3.000 Euro. Der Nachbar wies darauf hin, dass er den Walnussbaum regelmäßig zurückgeschnitten hatte.

Die Klage seines Nachbarn war erfolglos. Man müsse im Herbst bei einem Walnussbaum mit herabfallenden Nüssen rechnen. Dies sei eine "natürliche Gegebenheit", so das Gericht. Für das Gericht gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Baum krank war. Grundsätzlich sei es wünschenswert, dass es in Städten Nussbäume gebe. Dies sei im Interesse der Allgemeinheit. Daher müssten die Verkehrsteilnehmer im Herbst damit rechnen, dass Walnussbäume ihre Nüsse verlören. Wer unter einem Nussbaum parke, trage das allgemeine natürliche Lebensrisiko.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung VerkR 06/18 vom 6. April 2018
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 10. April 2018

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