Schattenblick → INFOPOOL → RECHT → FAKTEN


VERKEHR/742: 57. Deutscher Verkehrsgerichtstag - Ansprüche nach Unfall mit geleastem Fahrzeug (DAV)


Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) - Berlin/Goslar, 22. Januar 2019
57. Deutscher Verkehrsgerichtstag in Goslar (23. bis 25. Januar 2019)

Arbeitskreis III: Ansprüche nach einem Verkehrsunfall mit einem geleasten/finanzierten Fahrzeug

Geleaste Fahrzeuge: Hohes Haftungsrisiko bei Unfall


Goslar/Berlin (DAV). Wer ein Auto geleast oder finanziert hat, ist nicht Eigentümer, sondern nur Halter des Fahrzeugs. Kommt es zu einem Unfall, kann die Versicherung des Unfallgegners den Halter oder Fahrer unter Umständen in Regress nehmen. Dafür springt dann wiederum keine Versicherung ein. Darüber informiert der Deutschen Anwaltverein (DAV) zum Verkehrsgerichtstag.

Eigentümer eines geleasten Fahrzeugs ist die Leasinggesellschaft. Kommt es zu einem Unfall, kann sie Schadensersatzansprüche gegen den Unfallgegner des Halters geltend machen. Sie muss sich dann weder das Mitverschulden des Halters beziehungsweise des Fahrers am Unfall, noch die Betriebsgefahr des Fahrzeuges anrechnen lassen. In vielen Fällen teilen die Gerichte und Versicherungen die Schäden nach einem Unfall aber in Quoten auf, da allen Beteiligten eine Mitschuld zugesprochen wird.

Das bedeutet: Die Versicherung des Unfallgegners kann, nachdem sie den vollen Schaden reguliert hat, das Geld unter Gesamtschuldnergesichtspunkten vom Fahrer beziehungsweise Halter des geleasten Fahrzeugs zurückfordern. "Für diese Regressforderung ist dann aber weder die Vollkaskoversicherung noch die Haftpflichtversicherung oder die GAP-Versicherung eintrittspflichtig", warnt Rechtsanwalt Dr. Michael Schulte von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein. Hier bestünden somit letztlich erhebliche und unüberschaubare Haftungsrisiken für Halter und Fahrer von geleasten Fahrzeugen.

"Der Bundesgerichtshof hat sich zwar bereits mehrfach mit dem Thema befasst, hat das gesetzgeberische Defizit aber nicht korrigiert und allen Lösungsansätzen eine Absage erteilt", fügt Schulte hinzu.

Schulte hält die aktuelle Gesetzeslage für unbefriedigend und keinesfalls interessengerecht. Der Gesetzgeber müsse hier durch eine klare Regelung Abhilfe schaffen. "Auf den Straßen sind immer mehr finanzierte und geleaste Fahrzeuge unterwegs", warnt der Lüdenscheider Rechtsanwalt. Die Problematik werde immer drängender.

*

Quelle:
Pressemitteilung Nr. VGT 3/19 vom 22. Januar 2019
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Littenstraße 11, 10179 Berlin
Tel.: 0 30/72 61 52 - 0
Fax: 0 30/72 61 52 - 190
E-mail: service@anwaltverein.de
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 23. Januar 2019

Zur Tagesausgabe / Zum Seitenanfang