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VERKEHR/791: Haftung bei schlechter Befestigung eines Verkehrsschilds (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 22. November 2019

Haftung bei schlechter Befestigung eines Verkehrsschilds


Karlsruhe/Berlin (DAV). Das Anbringen von Verkehrsschildern ist eine hoheitliche Aufgabe. Wenn die öffentliche Hand ein privates Unternehmen beauftragt, handeln das im Auftrag der Straßenbaubehörde und somit hoheitlich. Wird ein Fahrzeug durch ein herabfallendes Verkehrsschild beschädigt, weil dieses falsch befestigt war, muss der Halter Schadensersatz von der Straßenbaubehörde verlangen. Ein unmittelbarer Anspruch gegen das private Unternehmen besteht nicht. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins informiert über eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 2019 (AZ: III ZR 124/18).

Eine private Firma hatte an einer Autobahnbaustelle Verkehrsschilder befestigt. Hierbei handelte sie auf Anordnung der Straßenbaubehörde. Als sich ein Schild löste, beschädigte es ein Auto. Die Eigentümerin verlangte Schadensersatz. Sie verklagte die Firma, die die Beschilderung übernommen hatte.

Die Frau hat den Falschen verklagt, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Die Mitarbeiter der Firma hätten die Verkehrsschilder in Ausübung eines dem Unternehmen anvertrauten öffentlichen Amtes aufgehängt. Sie hätten also eine hoheitliche Aufgabe wahrgenommen, da sie auf Anordnung der Straßenbaubehörde handelten. Grundsätzlich könnten auch Mitarbeiter eines privaten Unternehmens "Amtsträger" im Sinne des Haftungsrechts sein. Bei der Abgrenzung komme es darauf an, wie ausgeprägt der hoheitliche Charakter der Aufgabe ist. Je enger die Verbindung zwischen übertragener Tätigkeit und hoheitlicher Aufgabe, desto eher haftet die Behörde.

Schadensersatzansprüche müssten dann im Rahmen der Amtshaftung gegen die entsprechende Behörde geltend gemacht werden. Grund hierfür sei, so der BGH, dass die öffentliche Hand sich ihrer Haftung nicht entziehen dürfe, in dem sie für die Durchführung einer hoheitlichen Aufgabe private Firmen beauftragt. Das gilt auch dann, wenn die Mitarbeiter der Firma bei der Befestigung der Verkehrsschilder Fehler machten. Die Behörde muss haften, erläutern die DAV-Verkehrsrechtsanwälte.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 47/19 vom 22. November 2019
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
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veröffentlicht im Schattenblick zum 29. November 2019

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