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VERKEHR/800: Keine Erzwingungshaft ohne Vollstreckungsversuch bei hoher Geldbuße (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 17. Januar 2020

Keine Erzwingungshaft ohne Vollstreckungsversuch bei hoher Geldbuße


Dortmund/Berlin (DAV). Wer eine Geldbuße nicht zahlt, dem kann Erzwingungshaft drohen. Voraussetzung ist allerdings, dass die zuständige Behörde zunächst versucht hat, die Geldbuße zu vollstrecken. Anderenfalls ist die Erzwingungshaft unverhältnismäßig. Bei einer hohen Geldbuße von etwa 1.500 Euro muss die Behörde zunächst Maßnahmen wie eine Durchsuchung oder Pfändung von Wertgegenständen ergriffen haben. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund vom 5. März 2019 (AZ: 729 OWi 10/19).

Der Mann hatte eine Geldbuße in Höhe von 1.500 Euro erhalten. Da er nicht zahlte, beantragte die Verwaltungsbehörde Erzwingungshaft. In dem Antrag führte die Behörde lediglich aus, dass sie den Schuldner bei zwei Terminen nicht angetroffen habe und dieser auf Anschreiben nicht reagiere.

Der Antrag der Behörde wurde abgewiesen. Aus dem Antrag könne man nicht erkennen, dass die Behörde Vollstreckungsversuche unternommen habe, so das Gericht. Daher sei die Anordnung von Erzwingungshaft unverhältnismäßig und abzulehnen.

Angesichts der hohen Geldbuße hätten solche Vollstreckungsversuche - vor der Inhaftierung als schwerstem Mittel der Vollstreckung - Vorrang. Man müsse auch beachten, dass üblicherweise je 30 bis 50 Euro Geldbuße in einen Tag Haftdauer umgerechnet würden. Es stünde also eine erhebliche Haftdauer im Raum. Vorrangig hätte die Behörde zunächst Durchsuchungshandlungen oder die Pfändung von Wertgegenständen oder des Kontos durchführen müssen. Trotz des Hinweises wollte die Behörde den Antrag auf Haft nicht zurücknehmen, daher musste das Gericht diesen zurückweisen.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 04/20 vom 17. Januar 2020
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
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veröffentlicht im Schattenblick zum 18. Januar 2020

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