Schattenblick → INFOPOOL → RECHT → FAKTEN


VERKEHR/809: Nur Polizei darf Geschwindigkeit messen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 31. Januar 2020

Nur Polizei darf Geschwindigkeit messen


Frankfurt/Berlin (DAV). Der Bürgermeister einer Gemeinde darf nicht ein Privatunternehmen mit Geschwindigkeitsmessungen beauftragen. Die Verkehrsüberwachung ist eine hoheitliche Aufgabe, die nur die Polizei übernehmen darf. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 6. November 2019 (AZ: 2 Ss-OWi 942/19) weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Der Autofahrer hatte eine Geldbuße wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erhalten. Er musste jedoch nicht zahlen.

Die Geschwindigkeitsmessung hatte nämlich nicht die Polizei, sondern ein privater Dienstleister durchgeführt. Diesen hatte der Bürgermeister der Gemeinde als Ortspolizeibehörde mit der Verkehrsüberwachung beauftragt. Das hätte er nicht tun dürfen.

Die Überwachung des fließenden Verkehrs ist Kernaufgabe des Staats, so das Gericht. Sie diene dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bürger und sei eine hoheitliche Aufgabe. Entsprechend dürfe nur die Polizei hoheitliche Verkehrsüberwachungen durchführen. Der Staat könne nicht private Dienstleister beauftragen, damit diese für ihn als "Subunternehmer" ohne Legitimation hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.

Information: www.verkehrsrecht.de

*

Quelle:
Pressemitteilung Nr. 6/20 vom 31. Januar 2020
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Littenstraße 11, 10179 Berlin
Tel.: 0 30/72 61 52 - 0
Fax: 0 30/72 61 52 - 190
E-mail: service@anwaltverein.de
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 1. Februar 2020

Zur Tagesausgabe / Zum Seitenanfang