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ZIVILRECHT/337: Kein Nutzungsausfall bei Ersatz für Firmenwagen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 13. März 2008

Ressort: Justiz/Verkehr

Kein Nutzungsausfall bei Ersatz für Firmenwagen


Karlsruhe/Berlin (DAV). Nach einem Unfall erhält der Geschädigte für ein gewerblich genutztes Auto dann keine Nutzungsausfallentschädigung, wenn ihm kein Nachteil entstanden ist. Daran fehlt es, wenn man ein Ersatzfahrzeug erhält. Auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 2007 (Az: VI ZR 241/06) weisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Bei einem Unfall wurde der der Klägerin gehörende Firmenwagen schwer beschädigt. Für die Zeit der etwa zweimonatigen Reparatur stellte ihr die Werkstatt ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu einem "Freundschaftspreis" von 1.500 Euro zur Verfügung. Neben dem Ersatz der Mietkosten verlangte sie eine Nutzungsausfallentschädigung.

Dies lehnten die Richter ab. Eine Nutzungsausfallentschädigung setze voraus, dass eine "fühlbare Beeinträchtigung des Geschädigten" durch den Ausfall gegeben sei. Da die Klägerin aber einen gleichwertigen Mietwagen zur Verfügung hatte, sei ihr kein wirtschaftlicher Nachteil entstanden. Die gegnerische Versicherung müsse sich auch nicht vorhalten lassen, dass das Fahrzeug zu einem "Freundschaftspreis" überlassen wurde. Andernfalls würde der Geschädigte am Schaden "verdienen".

Das Gericht hat aber nicht darüber entschieden, ob eine Nutzungsausfallentschädigung bei gewerblich genutzten Fahrzeugen nicht in Betracht kommt. Bei Unfällen mit dem privaten Pkw wird dieser Schadensersatz oft nicht geltend gemacht.

Damit man bei einem Unfall auch alle Ansprüche geltend macht, sollte man sich anwaltlicher Hilfe versichern. Die anwaltlichen Kosten des Geschädigten werden meist von der gegnerischen Versicherung übernommen. Verkehrsrechtsanwälte findet man im Internet unter www.verkehrsanwaelte.de. Solche benennt auch die Deutsche Anwaltauskunft unter der Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis: 0,14 Euro/Min). Zu Bürozeiten kann man sich unter der angegebenen Rufnummer auch direkt mit einem Verkehrsrechtler verbinden lassen.


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 12/08 vom 13. März 2008
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht, Monat März 2008
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel. 030/72 61 52-1 29, Fax 030/72 61 52-1 93
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 15. März 2008