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ZIVILRECHT/356: Bei Reisekrankenversicherung auf den Zeitraum achten (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 22. Juli 2008

Ressort: Medizinrecht/Urteile/Gesundheit

Bei Reisekrankenversicherung auf den versicherten Zeitraum achten


Coburg/Berlin (DAV). Wer verreist, sollte prüfen, für welchen Zeitraum er im Ausland krankenversichert ist. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist darauf hin, dass viele Auslands- bzw. Reisekrankenversicherungen nur einen Auslandsurlaub von sechs Wochen abdecken. Wird der Reisende allerdings während dieser sechs Wochen krank, muss die Auslandskrankenversicherung auch die entstehenden Kosten über die sechs Wochen hinaus erstatten, solange der Reisende nicht transportfähig ist. So entschied das Landgericht Coburg in einem Urteil vom 8. Mai 2008 (AZ: 32 S 11/08), auf das die DAV- Medizinrechtsanwälte hinweisen.

Ein Ehepaar buchte eine 46-tägige Flugreise nach Asien. Zuvor schlossen sie beim beklagten Versicherer eine Auslandskrankenversicherung ab. Aus dem "Kleingedruckten" ergab sich, dass der Versicherungsschutz auf sechs Wochen (42 Tage) begrenzt war. Als Ausnahme war der Fall vorgesehen, dass eine Rückreise aus medizinischen Gründen nicht möglich wäre. Der Ehemann wurde am 15. Tag krank und musste stationär in Dubai behandelt werden. Einer Rückreise stimmten die Ärzte erst nach einer Untersuchung am 45. Tag zu. Er konnte somit den gebuchten Rückflug am nächsten Tag antreten. Die Versicherung weigerte sich, die Krankenhauskosten für die letzten vier Tage zu übernehmen.

Die Richter entschieden, dass die Versicherung die 1.750 Euro zahlen müsse. Es komme nach den Versicherungsbedingungen nicht darauf an, für wie lange die Reise geplant und ob die Rückreise für einen späteren Termin gebucht sei. Maßgeblich sei allein, ob der Versicherte innerhalb der ersten 42 Tage erkrankt und deshalb nach sechs Wochen noch nicht transportfähig sei.

Die Medizinrechtsanwältinnen und -anwälte empfehlen, bei längeren Auslandsaufenthalten den Versicherungsschutz zu überprüfen. Wäre der Betroffene am 43. Tag erkrankt, wäre er nicht versichert gewesen. Über den Umfang seiner Ansprüche klärt ein Medizinrechtsanwalt auf. Solche und weitere Informationen findet man im Internet unter www.arge- medizinrecht.de.


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 2/08 vom 22. Juli 2008
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel.: 0 30/72 61 52-1 29, E-mail: walentowski@anwaltverein.de
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veröffentlicht im Schattenblick zum 23. Juli 2008