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ZIVILRECHT/429: Bei Feuersprung kein Haftpflichtschaden (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 5. Oktober 2009

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Bei Feuersprung kein Haftpflichtschaden


Karlsruhe/Berlin (DAV). Es kommt immer wieder vor, dass nachts Autos in Großstädten abgefackelt werden. Zum Streit führte die Frage, von wem derjenige seinen Schaden ersetzt bekommt, auf dessen Fahrzeug das Feuer übergriff. Der Halter eines Autos haftet nicht, wenn sein geparkter Wagen in Brand gerät und das Feuer auf ein anderes Fahrzeug übergreift. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt (Urteil vom 27. November 2007; AZ: VI ZR 210/06).

Der Kläger wollte den Halter eines Pkws dafür haftbar machen, dass dessen brennendes Auto auf seinen Laster zugerollt war und diesen ebenfalls in Brand gesetzt hatte. Er verlangte außerdem den Schaden von der Haftpflichtversicherung des Pkw-Halters erstattet. Das Feuer an dem ordnungsgemäß geparkten Auto hatten Unbekannte gelegt.

Nach Ansicht der Bundesrichter gab es in diesem Fall keine rechtliche Grundlage für eine Haftung des Pkw-Halters. Ihn treffe weder ein persönliches Verschulden noch habe - anders als bei einem fahrenden Fahrzeug - eine "typische Betriebsgefahr" des Autos vorgelegen. Das Gericht hob damit eine gegenteilige Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock auf und wies die Schadensersatzklage des Lastwageneigentümers ab.

Sofern eine Vollkaskoversicherung vorhanden ist, kommt diese für die Schäden auf. Dies hat aber für den Geschädigten eine Höherstufung zur Folge.

Informationen: www.anwaltauskunft.de oder 0 18 05/18 18 05
(Festnetzpreis 0,14 Euro/min)


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 40/09 vom 5. Oktober 2009
Tipps der Deutschen Anwaltauskunft, Monat Oktober 2009
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 7. Oktober 2009