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ZIVILRECHT/465: Starker Sommerregen bringt keinen Segen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 1. Juli 2010

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Starkregen bringt keinen Segen


Hamm/Berlin (DAV). Starke Sommerregen führen häufig zu Überschwemmungen. Dabei können auch Schäden bei Baumschulen entstehen. Wird die Überschwemmung durch Abpumpmaßnahmen der Feuerwehr aus Gebäuden noch verstärkt, ist es für eine Baumschule trotzdem schwierig, Schadensersatz zu verlangen. So hat das Oberlandesgericht Hamm am 26. Mai 2010 (AZ: 11 U 129/08) eine Schadensersatzklage einer Baumschule abgewiesen, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Nach einem Jahrhundertregen am 1. Mai 2004 drohte die Schmutzwasserkanalisation die Keller der angeschlossenen Häuser zu überfluten. Um das zu verhindern, pumpten die Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr Wasser aus dem Schmutzwasserkanal ab und leiteten es in einen Straßenseitengraben. Dieser grenzt an das von der Baumschule für Mutterbeetkulturen für Obstbäume genutzte Grundstück. In der Folge gingen diese Kulturen ein, wodurch ein Schaden von rund 500.000 Euro entstanden ist. Die klagende Baumschule machte die Maßnahme der Feuerwehr für die Überschwemmung der Flächen verantwortlich.

Zwar hat auch das Gericht anerkannt, dass das Verhalten der Feuerwehr amtspflichtwidrig gewesen sei, lehnte den Schadensersatz dennoch ab. Auch wenn die Entscheidung, das Wasser in den Graben abzuleiten, grundsätzlich nicht zu beanstanden sei, hätte die Feuerwehr prüfen müssen, ob diese Maßnahme zu zusätzlichen Überschwemmungsschäden führen würde. Diese Überprüfung habe die Feuerwehr versäumt. Gleichwohl hafte die Stadt nicht, weil nach dem Ergebnis eines Sachverständigen nicht festgestellt werden könnte, dass das Ableiten des Wassers das Eingehen der Obstbaumkulturen mit verursacht hat. Die betroffenen Flächen lägen in einer Senke und waren schon durch den Starkregen an sich besonders betroffen.

Die Richter sahen es danach als überwiegend wahrscheinlich an, dass die Kulturen selbst dann abgestorben wären, wenn die Feuerwehr kein Wasser in den Seitengraben eingeleitet hätte.

Informationen: www.anwaltauskunft.de


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 31/10 vom 1. Juli 2010
Tipps der Deutschen Anwaltauskunft, Monat Juli 2010
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 2. Juli 2010