Schattenblick →INFOPOOL →RECHT → FAKTEN

ZIVILRECHT/468: Versicherung muß "Haushaltsführungsschaden" an Witwe zahlen (DAV)


Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) - Berlin, 15. Juli 2010

Ressort: Justiz/Verkehr

Versicherung muss nach Verkehrsunfall "Haushaltsführungsschaden" an Witwe zahlen


Nürnberg-Fürth/Berlin (DAV). Für Menschen mit schweren Krankheiten ist das alltägliche Leben ohnehin schon nicht einfach. Verstirbt auch noch der Ehepartner durch einen Unfall, der sich bisher um den Haushalt gekümmert hat, wird die Situation noch schwieriger. Doch in manchen Fällen kann man für die erlittenen Einschränkungen, den so genannten "Haushaltsführungsschaden", auf Entschädigung hoffen, wie das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied. Auf das Urteil vom 30. November 2009 (AZ: 2 O 1299/07) weisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Bei einem Verkehrsunfall war der Ehemann einer an Diabetes und Darmkrebs erkrankten Frau ums Leben gekommen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Mann den Haushalt in der Drei-Zimmer-Wohnung geführt. Nun auf Hilfe von außen angewiesen, verklagte die Witwe die Versicherung des Unfallgegners, der die volle Schuld am Unfall trug, auf Schadensersatz.

Mit Erfolg: Das Landgericht folgte der Argumentation der Frau und sprach ihr den Ersatz des so genannten Haushaltsführungsschadens zu: Für den Zeitraum seit dem Unfall im November 2002 bis zum Einreichen der Klage im Januar 2007 müsse ihr die Versicherung des Unfallgegners 40.848 Euro nebst Zinsen zahlen. Diese Summe setze sich aus einem geschätzten Stundenlohn von acht Euro bei kalkulierten 23 Stunden pro Woche für die Arbeit im Haushalt zusammen.

Viele wissen gar nicht, dass man als Unfallgeschädigter Anspruch auf Ersatzleistungen hat, wenn man den alltäglichen Haushalt nicht mehr wie gewohnt führen kann. Wie diese Ansprüche aussehen und worauf insbesondere verheiratete Paare achten müssen, erfahren Sie von Ihrem Verkehrsrechtsanwalt oder unter www.schadenfix.de, einem Service der DAV-Verkehrsrechtsanwälte.


*


Quelle:
Pressemitteilung Nr. 25/10 vom 15. Juli 2010
Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
Littenstraße 11, 10179 Berlin
Tel.: 0 30/72 61 52 - 129
Fax: 0 30/72 61 52 - 193
E-mail: walentowski@anwaltverein.de
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 16. Juli 2010