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ZIVILRECHT/480: Ungesunder Thermalbadbesuch - Zur Haftung eines Bades für Bodenbelag (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Tipps des Monats November 2010 - Berlin, 2. November 2010

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Ein ungesunder Thermalbadbesuch - Zur Haftung eines Bades für Bodenbelag im Außenbereich


Coburg/Berlin (DAV). Im Außenbereich eines Thermalbades ist mit einem geringen Höhenunterschied des Bodenbelages zu rechnen. Bei einem Sturz kann nicht das Thermalbad verantwortlich gemacht werden. Die Deutsche Anwaltauskunft informiert über eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 28. Juli 2010 (AZ: 21 O 249/10).

Die Klägerin war in einem Thermalbad im Außenbereich gestürzt. Nach ihrer Ansicht war der Betreiber des Thermalbades dafür verantwortlich, da er eine Stolperfalle im Außenbereich geschaffen habe. Zwischen den verlegten Waschbetonplatten und einem roten Fliesenband habe es einen Niveauunterschied von mindestens drei Zentimetern gegeben. Aufgrund ihrer Verletzungen wollte sie Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 15.000 Euro und etwa 10.000 Euro Schadensersatz.

Das beklagte Thermalbad verteidigte sich damit, dass zwischen den Fliesen und den Waschbetonplatten ein Niveauunterschied von nur wenigen Millimetern, jedenfalls weniger als einem Zentimeter, bestünde. Ein solcher Unterschied sei hinzunehmen und den Badegästen bei sorgfältiger und aufmerksamer Benutzung zuzumuten.

Das Gericht sah keine Pflichtverletzung des Thermalbades. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass ein Niveauunterschied unter einem Zentimeter bestand. Benutzer eines Bades müssten sich im Außenbereich auf solche geringfügigen Unterschiede einstellen. Hier sei bereits optisch der Wechsel zwischen den Waschbetonplatten und dem roten Fliesenband erkennbar gewesen. Daher sei von geringfügigen Unebenheiten und Höhenunterschieden in diesem Übergangsbereich auszugehen. Ein sorgfältiger Benutzer hätte dies auch erkannt. Entscheidungen auch anderer Gerichte hätten einen Höhenunterschied von zwei Zentimetern für Badegäste als unbedenklich angesehen. Da hier der Höhenunterschied noch geringer war, sei Unachtsamkeit die alleinige Ursache des Sturzes.

Informationen: www.anwaltauskunft.de


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Quelle:
Pressemitteilung 47/10 vom 2. November 2010
Tipps des Monats November 2010
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 4. November 2010