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ZIVILRECHT/525: Grenzen der Zaunsicherung (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien - Berlin, 14. November 2011

Ressort: Miete und Immobilien/Service/Recht

Grenzen der Zaunsicherung


Coburg/Berlin (DAV). Ein Grundstückseigentümer muss seinen Zaun lediglich so sichern, dass er bei "normalem Gebrauch" niemanden schädigt. Verletzt sich ein Kind, weil es an einem Zaun hochklettert und sich daraufhin eine Strebe löst, haftet der Grundstückseigentümer nicht. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 6. April 2011 (AZ: 21 O 609/10) macht die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) aufmerksam.

Ein sechsjähriges Mädchen hängte sich an die Eisenstange eines Zauns und fiel mit der Strebe zu Boden. Dabei zog es sich schwere innere Verletzungen zu. Dies geschah, während der Vater die jüngere Schwester aus dem Auto hob. Das verletzte Kind musste zehn Tage im Krankenhaus bleiben. Die Eltern waren der Meinung, der Grundstückseigentümer habe die Stange nicht ausreichend befestigt, daher müsse er 7.500 Euro Schmerzensgeld und für den Krankenhausaufenthalt über 6.000 Euro entgangenes Arbeitseinkommen für den Vater zahlen. Er hatte die Tochter täglich im Krankenhaus besucht. Der Eigentümer hielt dagegen, dass seine Umzäunung bis zum Unfalltag in einwandfreiem Zustand gewesen sei.

Das Gericht wies die Klage ab. Zwar habe der Eigentümer eines Grundstücks grundsätzlich im Rahmen des Zumutbaren dafür zu sorgen, dass andere nicht zu Schaden kommen. Dies gelte jedoch nur gegenüber befugten Benutzern eines Grundstücks. Zwar müsse man bei Kindern auch mit einer unbefugten oder bestimmungswidrigen Benutzung rechnen, weil diese durch Spieltrieb, Leichtsinn und Unerfahrenheit Gefahren nicht richtig einschätzen könnten. Der Grundstückseigentümer müsse aber nicht damit rechnen, dass sich sechsjährige Kinder alleine und ohne Aufsicht dort aufhalten würden. Der Umstand, dass der Vater der Klägerin abgelenkt gewesen sei und deswegen nicht rechtzeitig habe eingreifen können, könne nicht zu Lasten des Beklagten gehen.

Informationen: www.mietrecht.net


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 44/11 vom 14. November 2011
Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen
Anwaltvereins
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
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veröffentlicht im Schattenblick zum 16. November 2011