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ZIVILRECHT/602: Reitschulinhaberin haftet nicht für Unfall einer fünfjährigen Reitschülerin (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Tipps des Monats der Deutschen Anwaltauskunft - Berlin, 26. Juni 2013

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Inhaberin einer Reitschule haftet nicht für den Unfall einer fünfjährigen Reitschülerin



Hamm/Berlin (DAV). Für den Unfall einer fünfjährigen Reitschülerin haftet die Inhaberin der Reitschule nicht. Voraussetzung ist aber, dass sie ihre Sorgfaltspflichten nicht verletzt und die als Reitlehrerin eingesetzte Aushilfe den Unfall nicht verschuldet hat. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Januar 2013 (AZ: 12 U 130/12), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Die seinerzeit fünfjährige Reitschülerin nahm 2010 an einer Reitstunde für Kinder in einer Reitschule teil. Im Unterricht führte eine 20- jährige Aushilfe ein Pony, dem eine Decke mit Haltegriff aufgelegt war, mit einer ein bis zwei Meter langen Longe im Kreis. Die Kinder ritten auf dem Pony und sollten auf Kommando frei sitzend kurz in die Hände klatschen. Bei dieser Übung verlor die Reitschülerin das Gleichgewicht und rutschte vom Pony. Sie erlitt einen Oberarmbruch, der operiert werden musste. Für ihre Tochter verlangten die Eltern von der Reitlehrerin, die die Schule betrieb, Schadensersatz und ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000 Euro. Eine von der Reitlehrerin zu vertretene Verkehrssicherungspflichtverletzung oder ein ihr zuzurechnendes Verschulden der eingesetzten Aushilfe habe zu dem Unfall geführt.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Die Betreiberin der Reitschule habe keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Auswahl der mit dem Reitunterricht betrauten Aushilfe sei nicht zu beanstanden. Diese habe nach ihrem Alter, Kenntnissen und Fähigkeiten die Reitstunde sachgerecht durchführen können. Die beklagte Lehrerin sei nicht gehalten gewesen, vor dem Reitunterricht mit Kindern generell deren Gesundheits- und Entwicklungsstand zu klären. Die Reitschülerin habe auch nicht behauptet, körperlich oder seelisch nicht imstande gewesen zu sein, an der Reitstunde teilzunehmen. Sie hätte bereits vor der Reitstunde auf einem Pony gesessen. Auch die Reitübung sei als übliche Gleichgewichtsübung nicht sachwidrig gewesen.

Ein der Reitschulbetreiberin zuzurechnendes Fehlverhalten der Aushilfe konnten die Richter ebenfalls nicht feststellen. Die Schülerin habe bereits Reiterfahrung gehabt. In der Reitstunde habe sie vor dem Unfall gut auf dem Pferd gesessen und sei bereits im Trab und im Galopp geritten. Es sei nicht zu erwarten gewesen, dass sie die Gleichgewichtsübung am Ende der Stunde, die die anderen Kinder vor ihr erfolgreich durchgeführt hätten, nicht bewältigen würde.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 26/13 vom 26. Juni 2013
Tipps des Monats der Deutschen Anwaltauskunft
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 28. Juni 2013