Schattenblick →INFOPOOL →RECHT → FAKTEN

ZIVILRECHT/630: Rechtsschutzversicherer darf finanzielle Anreize bieten (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 4. Dezember 2013

Rechtsschutzversicherer darf finanzielle Anreize bieten

BGH entscheidet pro HUK-Coburg



Berlin (DAV). Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass die HUK-Coburg Rechtsschutzversicherung ihren Versicherungsnehmern finanzielle Anreize bieten darf, wenn diese im Rechtsschutzfall einen Anwalt wählen, mit dem die Rechtsschutzversicherung ein sogenanntes Kooperationsabkommen unterhält. Durch die Wahl eines solchen Kooperationsanwaltes spart der Versicherer bares Geld, da er mit diesen Anwälten Sonderkonditionen vereinbart hat. Daher betont der Deutsche Anwaltverein (DAV) das Recht auf freie Anwaltswahl. Man könne sich weiterhin an "seinen" Anwalt wenden.

Der Senat hat dabei herausgestellt, dass der Versicherungsnehmer nicht in seiner freien Wahl eines Rechtsanwalts beschränkt wird, solange die Grenze des unzulässigen psychischen Drucks nicht überschritten wird, auch wenn dies für ihn bedeuten kann, dass er - so er ein weiteres Mal seinen Rechtsschutzversicherer in Anspruch nehmen muss - einen deutlich höheren Anteil an den Rechtsanwaltskosten tragen muss, als dies der Fall gewesen wäre, wäre er der Anwaltsempfehlung des Versicherers gefolgt.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass das von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) heftig kritisierte Bonus-Malus-System der Rechtsschutzversicherer die Billigung des Bundesgerichtshofs gefunden hat.

Der Bundesgerichtshof befindet sich mit seiner Entscheidung im Einklang mit dem EuGH, der im sogenannten "Sneller-Urteil" bereits festgestellt hat, dass Rechtsschutzversicherer ihre Bedingungen so gestalten dürfen, dass die freie Anwaltswahl ihren Versicherungsnehmern zwar möglich ist, aber dann auch mehr kosten darf. Geld oder Vertrauen? "Wir werden darüber nachdenken müssen, ob gegebenenfalls mit Hilfe des Gesetzgebers der Bedingungsgestaltung durch die Rechtsschutzversicherer Schranken gezogen werden können", kommentiert Monika Maria Risch, Fachanwältin für Versicherungsrecht und Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im DAV. Die Fachanwältin erläutert: "Noch mehr als bisher werden wir im Rahmen unserer Öffentlichkeitsarbeit darauf hinweisen müssen, dass jeder Kunde eines Rechtsschutzversicherers im Fall der Fälle für sich entscheiden muss, ob es ihm wichtiger ist, einen Rechtsanwalt seines Vertrauens einzuschalten, oder ob die wirtschaftlichen Anreize seines Rechtsschutzversicherers, die vorrangig gesetzt werden, damit der Versicherer Kosten sparen kann, so verlockend sind, dass er einen Anwalt mit seiner Problemlösung beauftragt, den ihm der Rechtsschutzversicherer nennt."

*

Quelle:
Pressemitteilung Nr. 41/13 vom 4. Dezember 2013
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
Littenstraße 11, 10179 Berlin
Tel.: 0 30/72 61 52 - 129
Sekretariat:
Manja Jungnickel, Tel.: 0 30/72 61 52 - 139
Katrin Schläfke, Tel.: 0 30/72 61 52 - 149
Fax: 0 30/72 61 52 - 193
E-mail: walentowski@anwaltverein.de
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 6. Dezember 2013