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ZIVILRECHT/633: Rücktritt nach Inzahlungnahme des Altfahrzeugs (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht - Berlin, 8. Januar 2014

Ressort: Justiz/Verkehr

Rücktritt nach Inzahlungnahme des Altfahrzeugs



Koblenz/Berlin (DAV). Oft wird bei einem Autokauf das Altfahrzeug in Zahlung gegeben. Manchmal werden dazu zwei Verträge geschlossen. Tritt man wegen Mängeln am Neufahrzeug aber vom Kauf zurück, ist dieser Vorgang einheitlich zu betrachten. Der Käufer kann in diesem Fall nicht den sogenannten Anrechnungspreis für das Altfahrzeug verlangen, sondern erhält lediglich den Kaufpreis und das Altauto zurück. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Koblenz vom 28. Juni 2012 (AZ: 1 O 447/10).

Der Käufer gab beim Kauf sein Altfahrzeug in Zahlung. Der Kauf des Autos für 21.000 Euro und die Vereinbarung über die Inzahlungnahme für 5.000 Euro erfolgten nicht am selben Tag und in zwei Vereinbarungen. Als an dem gekauften Auto Mängel auftraten, erklärte der Mann den Rücktritt vom Kauf. Er wollte neben dem tatsächlich gezahlten Betrag auch den Betrag ersetzt bekommen, der für sein Altauto angerechnet worden war (Anrechnungspreis).

Das Gericht entschied, dass der Mann lediglich den gezahlten Betrag - nach Abzug der Nutzungsentschädigung - und das Altfahrzeug erhält. Auch wenn der Autohändler dieses Fahrzeug bereits weiter verkauft habe, müsse er deswegen nicht sofort den Anrechnungspreis zahlen. Er habe immer noch die Möglichkeit, das Auto wieder zurückzukaufen, wenn dies für ihn wirtschaftlich sinnvoller sei. Erst wenn er das Auto nicht besorgen könne, erhalte der frühere Käufer auch den Anrechnungsbetrag von 5.000 Euro.

Die Entscheidung ist von Bedeutung, da die Anrechnungsbeträge für die Inzahlungnahme der Altfahrzeuge oft nicht dem tatsächlichen Wert entsprechen. Motivation der Autohändler ist der Abschluss eines Kaufvertrages, so die DAV-Verkehrsrechtsanwälte.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 02/14 vom 8. Januar 2014
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 9. Januar 2014